Zulässige Kritik an Geschäften mit nachgestellten Holocaust-Fotos
Die Klägerin bot als Content-Dienstleisterin gegen Entgelt Fotos von Vorgängen in Vernichtungslagern des NS-Regimes an. Einige dieser Bilder waren allerdings – worauf die Klägerin nicht hinwies – erst nach der Befreiung nachgestellt worden.
Der Beklagte kritisierte das in seinem Online-Magazin mit Formulierungen wie „verantwortungslose Geschäftemacher“ und „Profitsucht“.
Diese Kritik bezog sich nach Auffassung des OGH auf einen im Kern wahren Sachverhalt. Der Beklagte konnte sich daher auf die grundrechtlich geschützte Freiheit der Meinungsäußerung berufen (Art 10 EMRK). Das gegen ihn gerichtete Unterlassungsbegehren wurde abgewiesen.