Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Zulässigkeit der Vertragsbindung bei prämienbegünstigter Zukunftsvorsorge

 
 

Versicherungskauseln mit mehr als 10-jähriger (hier: 15-jähriger) Bindung sind nicht zulässig und daher nichtig.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Prämienrückforderung einer im Rahmen der staatlich geförderten prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (PZV) abgeschlossenen Lebensversicherung innerhalb von „zumindest“ zehn Jahren ausgeschlossen. „Zumindest“ bedeutet, dass der Versicherungsnehmer bei der PZV nicht vor Ablauf von zehn Jahren verfügen darf. Dem Versicherer wird hingegen nicht das Recht eingeräumt, einen länger als zehn Jahre währenden Kündigungsverzicht vom Versicherungsnehmer zu verlangen. Insoweit bleibt (vielmehr) § 165 Abs 1 VersVG aufrecht. Danach steht dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung – auch in Form der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge – ein jederzeitiges Kündigungsrecht für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu.

In der Entscheidung 7 Ob 40/12a (die ebenfalls eine Verbandsklage betrifft) hatte der zuständige Senat des OGH ausgesprochen, dass Klauseln in Versicherungsbedingungen, die einen solchen (zehn Jahre übersteigenden) Kündigungsverzicht des Versicherungsnehmers vorsehen, unzulässig dessen Rechte verletzen und daher nichtig sind.

Mit dem vorliegenden Beschluss wies der OGH eine außerordentliche Revision in einem weiteren Verbandsklageverfahren mangels erheblicher Rechtsfrage zurück: Die strittigen Klauseln (mit jeweils 15-jähriger Bindung) entsprachen – ihrer Wirkung nach – jenen, die zu 7 Ob 40/12a bereits ausdrücklich für unzulässig erachtet worden waren. Es stellte sich daher keine erhebliche Rechtsfrage (mehr).

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zulaessigkeit-der-vertragsbindung-bei-praemienbeguenstigter-zukunftsvorsorge/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710