Zulässigkeit des Abschöpfungsverfahrens richtet sich nach dem Strafregisterauszug
Für die Feststellung des Einleitungshindernisses der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat ist auf die Strafregisterauskunft abzustellen und zu prüfen, ob eine einschlägige Straftat darin angeführt ist.
Der Schuldner (im Privatkonkurs) beantrage die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens samt Restschuldbefreiung. Er weist eine strafgerichtliche Verurteilung wegen betrügerischer Krida auf. Diese Verurteilung ist im Strafregisterauszug nur deshalb ersichtlich, weil der Schuldner auch weitere Straftaten begangen hat. Bei isolierter Betrachtung nur der Verurteilung wegen betrügerischer Krida wäre die Auskunft beschränkt und diese Verurteilung im Strafregisterauszug nicht angegeben gewesen.
Das Erstgericht wies den Antrag des Schuldners ab. Da die rechtskräftige Verurteilung wegen einer einschlägigen Straftat im Strafregisterauszug aufscheine, liege das ins Treffen geführte Einleitungshindernis (nach § 201 Abs 1 Z 1 der Insolvenzordnung) vor. Das Rekursgericht teilte diese Ansicht nicht. Das Einleitungshindernis sei nicht gegeben, weil sich das Tatbestandsmerkmal „beschränkte Auskunft aus dem Strafregister“ nur auf die konkrete Verurteilung wegen eines der dort angeführten Delikte (hier betrügerische Krida) beziehe.
Der Oberste Gerichtshof stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Er führte aus, dass die Restschuldbefreiung nur einem redlichen und rechtstreuen Schuldner zugutekommen soll. Diese Anforderung hängt nicht nur von der Schwere einer einzelnen Straftat, sondern auch von der Zahl der Verurteilungen ab. Außerdem soll das Insolvenzgericht rasch und einfach feststellen können, ob ein Einleitungshindernis besteht. Dies ist nur möglich, wenn es auf den Inhalt der Strafregisterauskunft ankommt. Die entscheidenden Informationen sollen durch einen Blick in die Strafregisterauskunft ersichtlich sein.