Zulässigkeit des Rechtswegs für Herausgabebegehren
Für einen gegen einen Dritten gerichteten, auf das Eigentumsrecht gestützten Herausgabeanspruch auf einen Hund nach dessen rechtswidriger behördlicher Abnahme ist der Rechtsweg zulässig.
Eine Bezirkshauptmannschaft nahm dem Kläger einen Schlittenhund ab und brachte ihn bei einem Tierschutzverein unter. Dieser Hund wurde vom Tierschutzverein (noch vor Rechtskraft des Verfallsbescheides) an eine Private – die Beklagte – weitergegeben. Das zuständige Landesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Tierabnahme rechtswidrig war, und hob den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, mit dem der Hund als verfallen angesehen worden war, ersatzlos auf.
Der Kläger begehrt, weil er Eigentümer sei, von der Beklagten die Herausgabe des Hundes.
Das Erstgericht verwarf die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs.
Das Rekursgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Der fehlerhafte Hoheitsakt (der Bezirkshauptmannschaft) sei nur im Rahmen der Hoheitsverwaltung und unter Inanspruchnahme der Verwaltungsbehörden rückgängig zu machen.
Der Oberste Gerichtshof teilte die Rechtsansicht des Rekursgerichts nicht und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her.
Der Kläger begehrt, gestützt auf sein Eigentumsrecht, die Herausgabe des Schlittenhundes von der Beklagten, womit er einen privatrechtlichen Anspruch behauptet. Besondere Gründe, dass der Rechtsweg entgegen § 1 Jurisdiktionsnorm unzulässig wäre, liegen nicht vor. Die Beklagte, die sich auf ihr Eigentumsrecht am Hund beruft, ist nicht Verwahrerin des Hundes für die Bezirkshauptmannschaft und damit nicht als deren Organ anzusehen. Mit der Klage auf Herausgabe des Hundes erfolgt kein Eingriff in das hoheitliche Handeln der Bezirkshauptmannschaft. Ein allenfalls bestehender öffentlich rechtlicher Anspruch gegen den Rechtsträger auf Rückausfolgung des Hundes kann dem auf Eigentum gestützten Anspruch gegen die Beklagte nicht entgegenstehen. Ob der Anspruch des Klägers berechtigt ist, ist im fortzusetzenden Verfahren zu klären.