Zulässigkeit einer „Sammelklage“ zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückforderung zuviel gezahlter Zinsen durch mehrere Kreditnehmer im Wege einer Inkassozession
Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte macht gegen eine Bank Leistungsansprüche geltend und erhebt ein Feststellungsbegehren. Die Beklagte habe 684 Verbrauchern Kredite gewährt, dabei jedoch gesetzwidrige Zinsanpassungsklauseln vereinbart und in weiterer Folge durch deren Anwendung den Verbrauchern überhöhte Zinsen verrechnet. Dadurch sei diesen ein Schaden entstanden, den die Beklagte zu verantworten habe. Die Verbraucher hätten ihre Schadenersatzforderungen der Klägerin zur klageweisen Geltendmachung abgetreten.
Die Beklagte wendet unter anderem ein, die „Sammelklage“ sei unzulässig.
Der OGH führte aus:
Im Hinblick darauf, dass bei einer „Sammelklage nach österreichischem Recht“ der (eine) Kläger nicht originäre, sondern zum Inkasso abgetretene Ansprüche geltend macht, wobei diese abgetretenen Ansprüche zumindest in einem gewissen Umfang ihre prozessuale Eigenständigkeit bewahren, vermag sich der erkennende Senat jenen Lehrmeinungen, die für eine uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 227 ZPO auf „Sammelklagen“ eintreten, nicht anzuschließen. Dagegen spricht auch der Umstand, dass nach dieser Auffassung völlig verschiedene Ansprüche beliebig zusammengefasst („gesammelt“) und dann gemeinsam geltend gemacht werden könnten. Eine derartige Absicht kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, beruhte doch die Neuregelung des § 227 ZPO durch die ZVN 1983 auf prozessökonomischen Erwägungen. Davon könnte aber bei einer willkürlichen „Sammlung“ völlig verschiedener Ansprüche in einem Verfahren nicht die Rede sein. Umgekehrt lässt sich aber auch die Auffassung, § 227 ZPO sei nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen im eigenen Interesse und auf eigenes Risiko anzuwenden, dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.
Eine gemeinsame Geltendmachung von mehreren Ansprüchen verschiedener Anspruchsteller im Wege einer Inkassozession durch einen Kläger ist vielmehr dann zulässig, wenn zwar nicht Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts gegeben ist, wohl aber ein im Wesentlichen gleichartiger Anspruchsgrund (maßgebliche gemeinsame Grundlage) vorliegt. Darüber hinaus müssen im Wesentlichen gleiche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die die Hauptfrage oder eine ganz maßgebliche Vorfrage aller Ansprüche betreffen, zu beurteilen sein. Für diese Auffassung sprechen vor allem prozessökonomische Überlegungen:
Betreffen Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur die Haupt- oder eine ganz maßgebliche Vorfrage hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Ansprüche, verringert es den Verfahrensaufwand sowohl für die Anspruchsteller als auch die Gerichte, wenn diese Fragen einmal und für alle Ansprüche bindend geklärt werden; eine Vielzahl von Einzelverfahren erübrigt sich. Durch die Zusammenrechnung der Ansprüche erhöht sich zwar der Streitwert des (einzigen) Verfahrens, im Hinblick auf die degressive Tarifgestaltung des RATG und des GGG würden die Rechtsanwaltskosten und die Gerichtsgebühren bei gesonderter Geltendmachung sämtlicher Ansprüche in getrennten Verfahren allerdings weit höher liegen als bei gemeinsamer Geltendmachung. Die willkürliche „Sammlung“ völlig verschiedener Ansprüche in einem Verfahren wird durch die Voraussetzung des „im Wesentlichen gleichen Anspruchsgrunds“ verhindert; die im deutschen Rechtsbereich befürchtete „Unübersichtlichkeit oder Verwirrung der Prozessführung“ scheidet durch das Abstellen auf Haupt- oder doch ganz maßgebliche Nebenfragen aus.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen erscheint die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückforderung zuviel gezahlter Zinsen durch mehrere Kreditnehmer gegenüber einem Kreditinstitut im Wege einer Inkassozession, also mittels einer „Sammelklage nach österreichischem Recht“, zulässig. Es wird ein im Wesentlichen gleichartiger Anspruchsgrund geltend gemacht, nämlich Bereicherungs- und/oder Schadenersatzansprüche auf Grund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln eines bestimmten Kreditinstituts. Dabei sind im Wesentlichen (als Hauptfrage oder ganz maßgebliche Vorfrage aller Ansprüche) insoferne gleiche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu lösen, als die verschiedenen Zinsanpassungsklauseln jeweils zahlreiche Kreditnehmer betreffen und die Beklagte unter anderem Verjährung der Ansprüche und Anerkenntnis der Abrechnungen durch die Kreditnehmer eingewendet hat.