Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Zulässigkeit einer Videoüberwachung

 
 

Die Verpixelung jener Bereiche eines Nachbargrundstücks, die Videokameras erfassen und aufzeichnen, reicht nicht aus, um einen Überwachungsdruck für den Nachbarn zu verneinen.

Die Streitteile sind Eigentümer benachbarter und bebauter Grundstücke und befinden sich in einem eskalierenden Nachbarschaftsstreit. Die Beklagte ließ 4 permanent aufzeichnende Videokameras an ihrem Haus anbringen, um herauszufinden, wer Unrat auf ihr Grundstück wirft. Jene Teile der übertragenen Bilder, die das Grundstück des Klägers zeigen, werden verpixelt aufgezeichnet und nach 72 Stunden automatisch gelöscht. Die Beklagte ist nicht in der Lage, dies alleine zu ändern. Die Kameras könnten so montiert werden, dass sie nicht auf das Grundstück des Klägers ausgerichtet sind.

Der Kläger begehrte die Unterlassung der Videoüberwachung und die Beseitigung der Kameras.

Beide Vorinstanzen wiesen beide Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof gab hingegen dem Unterlassungsbegehren statt. Da die Ausrichtung der Videokameras auf das Grundstück des Klägers auch von dessen Grundstück erkennbar ist und die Verpixelung nur im Bereich der Beklagten in Erscheinung tritt und daher für einen unbefangenen, objektiven Betrachter von außen nicht erkennbar ist, ist dem Kläger die begründete Befürchtung zuzugestehen, dass er sich im Überwachungsbereich befindet und von den Aufzeichnungen erfasst ist. Wegen der verfeindeten Situation der Streitteile ist auch die konkrete Gefahr zu bejahen, dass die Aufzeichnung jederzeit und vom klagenden Nachbarn unbemerkt durch Aufhebung der Verpixelung auch auf die erfassten Bereiche der klägerischen Grundstücks erweitert werden könnte. Deshalb ist ein Eingriff in seine Privatsphäre durch bestehenden Überwachungsdruck zu bejahen.

Auf die festgestellte Absicht der Beklagten, keine Änderungen vornehmen zu wollen, und auf die Kenntnis des Klägers von der Verpixelung kommt es nicht an, weil deren Beibehaltung oder Aufhebung äußerlich nicht erkennbar ist. Da die Beklagte nicht das schonendste Mittel zur Erreichung des Zwecks der Überwachung einsetzte, bedarf es keiner Interessenabwägung. Die von der Beklagten beauftragte Videoüberwachung in der eingerichteten Form stellt daher einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zulaessigkeit-einer-videoueberwachung/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710