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Zulässigkeit von Bettseitengittern nach dem Heimaufenthaltsgesetz

 
 

Beurteilungskriterien für die Zulässigkeit von Bettseitengittern als freiheitsbeschränkende Maßnahme bei einer Heimbewohnerin nach dem Heimaufenthaltsgesetz.

Die 1916 geborene Heimbewohnerin leidet an einer psychischen Krankheit, nämlich fortgeschrittener Altersdemenz und ist in ihrer Gesundheit insoferne ernstlich und erheblich gefährdet, als sie in ihrem Gefühl der Orientierungslosigkeit ohne die Anbringung von Bettgittern deutlich verstärkt wird, was zur Beschleunigung des Krankheitsverlaufes beiträgt und ihr Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt. Diese Gefahr kann aus „pflegerischer Sicht“ nicht in anderer Weise als durch die freiheitsbeschränkende Maßnahme des Anbringens von Bettgittern abgewendet werden. Konkrete und ausreichende Pflege- und Betreuungsalternativen ergaben sich nicht.

Das Erstgericht erkannte die von der Heimleitung gesetzte Freiheitsbeschränkung des „Hinderns am Verlassen des Bettes mittels Seitenteilen“ für zulässig.

Das vom Bewohnervertreter angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung im Ergebnis (lediglich mit der spruchmäßigen Abweichung, dass es den Antrag des Bewohnervertreters auf gerichtliche Überprüfung abwies).

Der Oberste Gerichtshof gab dessen Revisionsrekurs keine Folge und bestätigte die bekämpfte Entscheidung seinerseits mit der Maßgabe, dass er die an der Bewohnerin vorgenommene freiheitsbeschränkende Maßnahme des Hinderns am Verlassen des Bettes mittels Seitenteilen mit Wirksamkeit bis 21. 9. 2006 für zulässig erklärte.

Nach den in § 3 Abs 1 HeimAufG samt Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage getroffenen Umschreibungen stellt nicht jede Beschränkung der Bewegungsfreiheit einen Freiheitsentzug im verfassungsrechtlichen Sinn dar; nur eine qualifizierte Beschränkung, nämlich der „Entzug“ der persönlichen Freiheit, ist vom Schutzbereich des Grundrechts erfasst. Für die Beantwortung dieser Frage sind auch die Judikatur und das Schrifttum zum Unterbringungsrecht heranzuziehen. Eine Freiheitsbeschränkung im Verständnis dieses Gesetzes liegt daher immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Beispiele hiefür sind zwar auch die Anbringung eines Steckgitters am Bett, das Vorstellen eines Sessels oder Tisches, die Entfernung einer Gehhilfe, die Verhinderung des Aufstehens aus dem Rollstuhl oder einer anderen Sitzgelegenheit mittels eines Fixiergurts etc; keine Freiheitsbeschränkung liegt dagegen vor, wenn sich die betreute oder gepflegte Person auch ohne die Maßnahme nicht fortbewegen kann. So ist die Anbringung eines Sitzgurts, die den drohenden Sturz eines gelähmten Menschen aus dem Rollstuhl verhindern soll, nicht als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren, wenn die Anbringung des Gurtes in einer notwendigen Gesamtbetrachtung in Wahrheit seinen Bewegungs- und Handlungsspielraum (zB zur Einnahme der Mahlzeiten im Speisesaal) erhöht. Wenn weiter einem Bewohner – namentlich bei Bewusstlosigkeit – überhaupt die Möglichkeit zu einer willkürlichen körperlichen Bewegung fehlt, kann ebenfalls nicht von einer Freiheitsbeschränkung gesprochen werden. Schutzgitter, die an einem Bett angebracht werden, um ein Herausfallen durch unwillkürliche Bewegungen des Betroffenen (zB spastische Bewegungen oder unwillkürliche Bewegungen im Schlaf) zu verhindern, sind also keine freiheitsentziehende Maßnahme. Und schließlich ist auch bei einem in Folge einer Operation und der damit verbundenen Anästhesie geistig noch beeinträchtigten Patienten, der zu seinem Schutz „fixiert“ wird, keine Freiheitsbeschränkung anzunehmen. Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend kann eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des HeimAufG also nur an jemandem vorgenommen werden, der grundsätzlich (noch) über die Möglichkeit zur willkürlichen körperlichen (Fort-)Bewegung (mit Ortsveränderung) verfügt.

Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass die der Anbringung von Seitengittern am Bett der betroffenen Bewohnerin immanente Freiheitsbeschränkung in einem derartigen Fall keiner gerichtlichen Kontrolle bedürfe, steht damit allerdings in unlösbarem Widerspruch. Ausgehend von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, wonach die Bewohnerin – ohne diese Sicherungsmaßnahme – in ihrer Gesundheit insoferne ernstlich und erheblich gefährdet wäre, als sie in ihrem Gefühl der Orientierungslosigkeit deutlich verstärkt werde, was wiederum zur Beschleunigung des Krankheitsverlaufes beitrage und ihr Wohlbefinden erheblich beeinträchtige, wobei diese Gefahr auch nicht in anderer Weise als durch das Anbringen von Bettgittern abgewendet werden könne und sich konkrete und ausreichende sonstige Pflege- und Betreuungsalternativen nicht ergeben hätten, ist jedoch die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz, dass die Voraussetzungen des § 4 Z 1 bis 3 HeimAufG hier erfüllt sind, nicht zu beanstanden, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zulaessigkeit-von-bettseitengittern-nach-dem-heimaufenthaltsgesetz/)

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