Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Erneuerungsantrags
Ist ein vom EGMR als konventionswidrig festgestellter Zustand zwingende gesetzliche Folge einer (nicht als grundrechtswidrig erkannten) strafgerichtlichen Entscheidung (samt Verfügung), kommt eine Verfahrenserneuerung gemäß § 363a Abs 1 StPO nicht in Betracht. Eine Beseitigung dieses Zustands ist (nur) durch den Gesetzgeber möglich.
Der Antragsteller war im Jahr 1999 des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 209 StGB (in der am 13. August 2002 außer Kraft getretenen Fassung BGBl 1988/599) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB eingewiesen worden. Gegen dieses Urteil hatte er kein Rechtsmittel erhoben.
Einen dagegen im Jahr 2007 eingebrachten – nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützten – Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO hatte der Oberste Gerichtshof wegen Nichteinhaltung der Frist des Art 35 Abs 1 MRK zurückgewiesen.
Nunmehr brachte er erneut einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ein, der in weiten Teilen wortident mit dem bereits zurückgewiesenen Erneuerungsantrag war, überdies aber – insoweit gestützt auf ein entsprechendes verurteilendes Erkenntnis des EGMR – eine Verletzung von Art 8, 13 und 14 MRK behauptete, weil die Eintragung der Verurteilung im österreichischen Strafregister nach wie vor aufschien, obwohl die dieser zugrunde liegende Strafbestimmung vom VfGH als verfassungswidrig erkannt und aufgehoben worden war und insoweit kein Recht bestehe, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen.
Der Oberste Gerichtshof wies auch diesen Antrag zurück.
Soweit sich der Erneuerungswerber gegen den Schuldspruch an sich wendete, konnte er sich nicht auf ein Erkenntnis des EGMR stützen, weil in der bezogenen Entscheidung eine durch den Schuldspruch bewirkte Konventionsverletzung gerade nicht festgestellt worden war. Andererseits stand einer Erneuerung des Strafverfahrens der Umstand entgegen, dass der Antrag mit dem früheren, vom Obersten Gerichtshof bereits geprüften Erneuerungsantrag übereinstimmte.
Die vom EGMR alleine als konventionswidrig festgestellte unterbliebene Löschung der Strafregistereintragung war zwingende gesetzliche Folge der – nicht erneuerbaren – strafgerichtlichen Entscheidung (samt Verfügung); eine Beseitigung dieses grundrechtswidrigen Zustands wäre daher nur durch den Gesetzgeber oder (in Bezug auf Art 14 iVm Art 8 MRK) mittels Tilgung im Gnadenweg durch den Bundespräsidenten, nicht aber durch Erneuerung des Verfahrens nach § 363a StPO möglich.