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Zum Ausschluss des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens im Schadenersatzrecht

 
 

Bei Verletzung allgemeiner Verfahrensvorschriften steht dem nach dem Amtshaftungsgesetz belangten Rechtsträger in der Regel der Einwand zu, dass sich am Verfahrensergebnis auch ohne den Fehler nichts geändert hätte.

Nachdem die zuständige Behörde wiederholt Unzukömmlichkeiten beim Betrieb eines Behindertenwohnheims bemängelt und Auflagen erlassen hatte, wurde ihr von mehreren Heimbetreuern mitgeteilt, dass sich die Zustände vor allem wegen des Personalmangels weiter verschlechtert hätten und es nicht mehr möglich wäre, auf die Bedürfnisse der Bewohner ausreichend einzugehen; die Betreuer überlegten selbst, ihre Dienstverhältnisse zu kündigen, es liege ihnen aber vor allem das Wohl der Bewohner am Herzen. Daraufhin erließ die Behörde einen Bescheid, mit dem sie der Betreiberin des Wohnheims mit sofortiger Wirkung die Betriebsbewilligung entzog und die Bewohner anderen Betreuungseinrichtungen zuwies, ohne der Heimbetreiberin vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu den Vorwürfen und zur von der Behörde geplanten Maßnahme zu äußern. Wegen dieses Verfahrensmangels wurde der Bescheid schließlich auch vom Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig aufgehoben.

Der Heimbetreiber begehrte daraufhin Schadenersatz nach den Regeln der Amtshaftung. Dem trat der beklagte Rechtsträger vor allem mit dem Argument entgegen, der vom Heimbetreiber beklagte Nachteil wäre auch bei einem gesetzmäßigen Verfahren eingetreten, weil auch eine Beteiligung am Verfahren an dessen Ergebnis nichts geändert hätte.

Das Erstgericht gab der Schadenersatzklage dem Grunde nach Recht und schloss sich der vom Heimbetreiber vertretenen Rechtsansicht an, dass bei einem solchen Verfahrensfehler der sogenannte Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht in Betracht käme. Das Berufungsgericht vertrat den gegenteiligen Standpunkt.

Der Oberste Gerichtshof trat der Auffassung des Berufungsgerichts bei und wies darauf hin, dass im Schadenersatzrecht im Allgemeinen der Einwand zulässig ist, es könne nicht der Ersatz eines Nachteils verlangt werden, der auch bei rechtmäßigem Verhalten des Schädigers eingetreten wäre. Dies betrifft insbesondere auch die meisten Fälle der Verletzung „bloßer“ Verfahrensvorschriften. Ausnahmen sind dort zu machen, wo der Präventionsfunktion des Schadenersatzrechts besondere Bedeutung zukommt, die damit die sonst primäre Ausgleichsfunktion zurückdrängt. Dies ist der Fall, wenn speziellen Verfahrensvorschriften ein besonderer Schutzgesetzcharakter in Richtung bestimmter Rechtsgüter zu entnehmen ist. Auch bei Gefährdung besonders hochwertiger Rechtsgüter kann aus Präventionsgründen der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens verwehrt bleiben. Bei bloßen Vermögensschäden steht im Allgemeinen dem Schädiger aber auch im Amtshaftungsrecht der Einwand offen, das Verfahrensergebnis wäre auch bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften nicht anders ausgefallen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-ausschluss-des-einwands-rechtmaessigen-alternativverhaltens-im-schadenersatzrecht/)

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