Zum Beginn des Ermittlungsverfahrens
Behördeninterne Informationsquellen im Sinn des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO. .
Nur Informationsquellen der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft, die diese Behörden ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen können und dürfen, sind als „behördenintern“ im Sinn des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO anzusehen und begründen daher noch nicht den Beginn des Strafverfahrens.
Die Beischaffung eines Gerichtsaktes durch die Staatsanwaltschaft zur Einsicht und Anfertigung von Kopien ist somit nicht mehr als Nutzung einer behördeninternen Informationsquelle im Sinn dieser Bestimmung anzusehen (in diesem Sinn auch 15 Os 20/19h; weitergehend 14 Os 21/19y).