Zum Begriff der „Viehmängel“ in § 933 Abs 2 ABGB
Die kurze (sechswöchige) Gewährleistungsfrist für „Viehmängel“ gilt nur für Tierkrankheiten und nicht auch für sonstige Sachmängel.
Die Parteien schlossen Anfang Dezember 2018 nach Besichtigung der Rinderherde der Beklagten durch den Kläger einen mündlichen Kaufvertrag über diese Tiere. Vereinbarungsgemäß wurden die Rinder dem Kläger von den Beklagten erst am 20. Dezember 2018 geliefert. Zwischen Kaufvertragsabschluss und Übergabe der Tiere wurden diese von den Beklagten nicht ausreichend mit Futter und Wasser versorgt, weshalb sich ihr Gesundheitszustand gegenüber dem Tag des Kaufs verschlechterte (und damit ihr Wert verringerte); einige Tiere starben nach Lieferung an den Kläger.
Der Kläger erhob einen Gewährleistungsanspruch. Die Beklagten wendeten insbesondere dessen Verfristung ein, weil die Klage nicht binnen sechs Wochen nach Übergabe der Tiere erhoben worden war.
Die Vorinstanzen verneinten die Verfristung des Gewährleistungsanspruchs und gaben dem Klagebegehren teilweise statt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge. Er stellte klar, dass sich der Begriff der „Viehmängel“ im Sinn der herrschenden Lehre und entgegen der in einigen älteren Entscheidungen vertretenen Ansicht nur auf Tierkrankheiten bezieht.