Zum Einsatz der Vorsorgevollmacht im Grundbuchsverfahren
Eine Aufsandungserklärung durch eine Vorsorgebevollmächtigten erfordert auch den Nachweis der Bestätigung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht.
An der Liegenschaft besteht ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Die Verbotsberechtigte Maria G hatte ihrem Sohn Erich G mit Notariatsakt eine Vorsorgevollmacht erteilt. Der Vorsorgebevollmächtigte erteilte namens der Verbotsberechtigten die Einwilligung zur Einverleibung einer Dienstbarkeit. Das darauf gerichtete Grundbuchsgesuch blieb durch alle Instanzen (ua) deshalb erfolglos, weil der Nachweis des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht fehlte.
Der OGH führte aus:
Schon nach dem Wortlaut des § 284f ABGB ist eine Vorsorgevollmacht eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt erst im sogenannten „Vorsorgefall“ wirksam werden soll. Die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) hat zwar nur deklarative Wirkung, doch der besondere Vertrauensschutz nach § 284h Abs 2 ABGB, wonach ein (gutgläubiger) Dritter auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen darf, wenn ihm die Bestätigung über das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht vorgelegt wird, gilt auch für das Grundbuchsgericht. Legt ein Machthaber die Vorsorgevollmacht samt Bestätigung über ihr Wirksamwerden vor, darf das Grundbuchsgericht auf die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht vertrauen. Andernfalls bestehen aber gegründete Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten oder gegen die persönliche Fähigkeit des Vertreters zur Verfügung über den Gegenstand, hier zur Abgabe einer Aufsandungserklärung der Verbotsberechtigten. Da im Zeitpunkt der Errichtung einer Vorsorgevollmacht der Vollmachtsgeber noch geschäftsfähig sein muss, die Vorsorgevollmacht aber mit dem Eintritt des Vorsorgefalls aufschiebend bedingt ist, vermag die Vorlage bloß einer Vorsorgevollmacht ohne Bestätigung ihrer Wirksamkeit die darüber auf der Hand liegende Ungewissheit nicht zu beseitigen. Dieser urkundliche Nachweis muss auch dann erbracht werden, wenn die Urkunde die Vereinbarung enthält, dass für die Eintragung im Grundbuch kein derartiger Nachweis erforderlich sei.