Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Zum Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei ästhetischen Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation

 
 

Ein vor dem Ablauf der Wartefrist nach dem Gesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen durchgeführter Eingriff ist als eigenmächtige Behandlung grundsätzlich rechtswidrig. Dem Arzt steht jedoch der Einwand zu, die Patientin hätte dem Eingriff auch bei Einhaltung einer zweiwöchigen Frist zwischen Aufklärung und Einwilligung zugestimmt.

Die Klägerin begehrte Schadenersatz und die Feststellung der Haftung des beklagten Arztes für Folgen eines operativen Eingriffs, der rein ästhetischer Natur war und vom Beklagten lege artis durchgeführt worden ist. Die gesetzlich angeordnete Frist von zumindest zwei Wochen zwischen der Aufklärung und Einwilligung sei nicht eingehalten worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dem Arzt sei der Nachweis gelungen, dass die Klägerin auch bei Einhaltung der gesetzlichen Wartefrist in die Behandlung eingewilligt hätte.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Auch unter Berücksichtigung der im Gesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen genannten Ziele sei kein Grund ersichtlich, warum dem beklagten Arzt der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens im Anwendungsbereich dieses Gesetzes verwehrt sein sollte.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Eine vor dem Ablauf der gesetzlichen Frist zwischen Aufklärung und Einwilligung durchgeführte Operation sei zwar grundsätzlich rechtswidrig. Als Rechtfertigungsgrund sei der Ausschluss des Einwands eines rechtmäßigen Alternativverhaltens aber auf einen sehr engen Bereich zu beschränken. Der Verkürzung dieser Frist könne kein solches Gewicht beigemessen werden, dass der gänzliche Ausschluss dieses Einwands gerechtfertigt wäre. Dem beklagten Arzt sei der ihm auferlegte Beweis gelungen, dass die Klägerin auch bei Inanspruchnahme der gesetzlich vorgesehenen Frist zur Überlegung und Reflexion ihre Einwilligung zum durchgeführten Eingriff erteilt hätte.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-einwand-des-rechtmaessigen-alternativverhaltens-bei-aesthetischen-behandlungen-und-operationen-ohne-medizinische-indikation/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710