Zum Entgeltanspruch des Werkunternehmers eines Bauwerks bei unterlassener Sicherstellung des Werklohns
Kommt der Werkbesteller eines Bauwerks dem Verlangen des Werkunternehmers, eine Sicherstellung für den Werklohn zu geben nicht, nicht rechtzeitig oder unzureichend nach, so kann dieser die Erbringung seiner Leistung verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären. Der Werkunternehmer behält in diesem Fall seinen (eingeschränkten) Entgeltanspruch, weil die Verhinderung der Ausführung des Werks dem Besteller zuzurechnen ist.
Die Kläger begehrten von der Beklagten ihren restlichen Werklohn. Sie hätten den Rücktritt vom Auftrag erklärt, weil die Beklagte ihrer Obliegenheit, die begehrte Sicherstellung zu geben, nicht nachgekommen sei.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, die den Einwand der Beklagten, sie sei wegen mangelhafter Leistungen zur Zurückbehaltung des (restlichen) Werklohns berechtigt, verwarfen.
Mit der vorzeitigen Auflösung des Vertrags durch einseitige Erklärung des Unternehmers entfällt dessen Verpflichtung zur Herstellung (Vollendung) des Werks. Hat der Unternehmer eine Teilleistung erbracht, so ist der darauf entfallene Aufwand vom Besteller zu bezahlen, auch wenn die Teilleistung für ihn wertlos ist. Weist die vom Unternehmer erbrachte (Teil)Leistung Mängel auf, muss er sich jedoch den durch die unterbliebene Verbesserung ersparten Aufwand anrechnen lassen. Da die durch den Werkunternehmer (berechtigt) erklärte Auflösung des Vertrags den Erfüllungsanspruch des Bestellers beseitigt, kann sich dieser auf eine Pflicht zur mängelfreien Herstellung des Werks durch den Unternehmer nicht mehr berufen, sodass der Besteller dem (eingeschränkten) Entgeltanspruch des Unternehmer die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags und damit die mangelnde die Fälligkeit des Entgeltanspruchs nicht entgegenhalten kann.