Zum Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen durch das Gesetz vom 6. 7. 1938
Der Oberste Gerichtshof äußert sich zu den Regelungen und Folgen dieses Gesetzes, das nach dem zweiten Weltkrieg in Österreich (wieder) in Geltung gesetzt wurde und jedenfalls auf den hier relevanten Sachverhalt anzuwenden ist.
Der im Jahr 1989 kinderlos verstorbene Fürst E. hatte in seiner 1986 errichteten letztwilligen Verfügung seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt, die nach der Einantwortung die klagsgegenständliche Liegenschaft in die beklagte Privatstiftung einbrachte.
Der Kläger, Großneffe des Fürsten, erhebt Anspruch auf diese Liegenschaft. Er sei als fideikommissarischer Nacherbe nach dem Fürsten im Verlassenschaftsverfahren übergangen worden. In diesem hätte materielles ungarisches Erbrecht im Versteinerungszeitpunkt 1922 angewendet werden müssen, weil das Adelsaufhebungsgesetz im Burgenland erst im Jahr 2008 außer Kraft getreten sei. Die Familie E. habe das Adelsprivileg in Anspruch genommen und bereits im Jahr 1641 intern bindende Vermögensverteilungsverbote festgelegt. Das Verlassenschaftsgericht hätte auf dieser Grundlage den Kläger als Rechtsnachfolger des Verstorbenen hinsichtlich der Stamm- und Fideikommissgüter ausweisen müssen.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagbegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und verwies darauf, dass sämtliche Fideikommisse und vergleichbare Vermögensbindungen (auch) der Familie E. erloschen sind. Das diese Rechtsfolge anordnende Gesetz vom 6. 7. 1938 sowie die zu dessen Ergänzung und Durchführung erlassenen Verordnungen wurden nach dem zweiten Weltkrieg in Österreich (wieder) in Geltung gesetzt und sind jedenfalls auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. 1. 2000 ereignet haben. Das gilt auch für die Familienfideikommisse der Familie E., auf die sich der – deklaratorische – Fideikommissauflösungsschein des Oberlandesgerichts Wien aus dem Jahr 1956 bezieht. Mit den Familienfideikommissen sind auch alle Anwartschafts- und Anfallsrechte erloschen, weshalb Fürst E. sein Vermögen ohne Bindung an eine besondere Erbfolgeordnung nach allgemeinem Recht an seine Ehefrau vererben konnte.