Zum Gewährleistungsanspruch auf Austausch bei mangelhaften Fenstern für ein Niedrigenergiehaus
Der Kläger hatte der Beklagten den Auftrag zur Lieferung und zum Einbau der Fenster für sein Niedrigenergiehaus erteilt. Er entschied sich für bestimmte Fenster, weil er sich dadurch einen geringeren Energieverbrauch erwartete. Es kam ihm nur auf die Funktionstauglichkeit der Fenster, nicht jedoch auf ein Fenster eines bestimmten Herstellers an. Trotz Verbesserungsversuchen kam es an den Innenoberflächen der Fenster zu starken Kondensatbildungen und bei Außentemperaturen unter minus 12° zu Vereisungen, die aus Wärmebrücken in der Fensterkonstruktion und den thermischen Eigenschaften der Fenster resultieren. Der Kläger begehrte primär den Austausch der Fenster und dieses Begehren erwies sich als grundsätzlich berechtigt.
Der OGH führte dazu aus:
Nach § 932 Abs 2 ABGB idF des GewRÄG kann der Übernehmer wegen eines Mangels von den in § 932 Abs 1 ABGB genannten Gewährleistungsbehelfen (Verbesserung, Austausch der Sache, angemessene Minderung des Entgelts oder Aufhebung des Vertrags) zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen. Austausch ist die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückstellung der erhaltenen mangelhaften Sache. Der Austauschanspruch kommt nach herrschender Ansicht nur bei Gattungsschulden in Betracht. Ob eine Stück- oder eine Gattungsschuld vorliegt, hängt vom Willen der Parteien des Schuldverhältnisses ab. Legen die Vertragsparteien den Leistungsgegenstand nach generellen Merkmalen fest, liegt eine Genussschuld vor, bestimmen sie ihn nach individuellen Merkmalen, spricht man von einer Speziesschuld, bei der es den Parteien auf das konkrete Stück ankommt. Nach den Verfahrensergebnissen fiel die Wahl des Klägers auf die von der Beklagten gelieferten Fenster, weil er sich dadurch einen niedrigeren Energieverbrauch erwartete. Auf einen bestimmten Hersteller kam es ihm dabei nicht an. Auch dem Vorbringen der Beklagten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass es gerade auf (vorweg individualisierte) Fenster eines bestimmten Herstellers angekommen wäre, oder dass Fenster mit den vertraglich vereinbarten (thermischen) Eigenschaften sonst am Markt nicht verfügbar wären. Damit ist aber davon auszugehen, dass die von der Beklagten gelieferten Fenster durch andere gleichartige ersetzt werden können.