Zum „Händlerregress“ nach § 933b ABGB
§ 933b ABGB räumt dem Unternehmer nicht etwa einen alle seine in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen umfassenden Regressanspruch ein, sondern wahrt ihm bloß den Gewährleistungsanspruch gegen seinen Vormann trotz Fristablaufs.
Der klagende Dachdecker erwarb von der beklagten (Zwischen-)Händlerin für die Eindeckung eines Dachs Tonziegel eines bestimmten Modells. Erst in einem Gewährleistungsprozess zwischen ihm und dem Werkbesteller (einem Verbraucher) stellte sich heraus, dass dieses Ziegelmodell zwar der einschlägigen Norm entsprach, aber dennoch „relativ ungünstig“ war: Trotz ordnungsgemäßer Verlegung der Dachziegel kam es nämlich insbesondere bei Wind zum Wassereintritt auf das Unterdach in einem nicht mehr zu tolerierendem Ausmaß. Aufgrund dieses – weder für den Kläger noch für die Beklagte ohne nähere Untersuchung erkennbaren – Mangels begehrte der Werkbesteller vom Kläger Verbesserung durch Neueindeckung des Dachs mit einem geeigneten Ziegelmodell. Der Kläger machte von der ihm im stattgebenden Urteil eingeräumten Lösungsbefugnis Gebrauch und zahlte dem Bauherrn den gesamten Werklohn (11.000 EUR) samt Zinsen zurück. In der Folge forderte er von der Verkäuferin der Ziegel, gestützt auf „Händlerregress“ und Schadenersatz, insgesamt 31.979 EUR sA. Dieser Betrag setzt sich im Wesentlichen aus „Mängelbehebungskosten“ (dh dem von ihm samt Zinsen zurückgezahlten Werklohn) sowie den von ihm getragenen eigenen und gegnerischen Kosten des Vorprozesses zusammen.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren (mit unterschiedlicher Begründung) ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Klageabweisung im Umfang von 27.444,21 EUR und trug dem Erstgericht hinsichtlich der restlichen Forderung von 4.534,79 EUR (= vom Kläger geleisteter Kaufpreis der Ziegel) die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Er stellte klar, dass, wie schon vom Erstgericht richtig erkannt, ein Schadenersatzanspruch mangels Erkennbarkeit des Mangels (auch für die Beklagte) von vornherein ausscheidet, und dass der Gewährleistungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte jedenfalls mit der Höhe des Kaufpreises für die Ziegel limitiert ist.