Zum Haftungsprivileg des Betreibers einer Kuranstalt
Kein Schadenersatz für einen Kurgast, der bei einer Rehabilitationsmaßnahme (Kohlensäurewannenbad) eine schwere Verbrennung erlitt.
Der erstbeklagte Sozialversicherungsträger hatte dem Kläger einen Kuraufenthalt in einem von der Zweitbeklagten betriebenen Kurzentrum bewilligt, wo ihm ua ein Kohlensäurewannenbad als therapeutische Maßnahme verordnet wurde. Der Kläger, der infolge einer Empfindungsstörung an den Füßen keine Temperaturen wahrnehmen kann, stieg auf Anordnung einer Therapeutin in die vorgeheizte Badewanne, um das Kohlensäurewannenbad zu nehmen. Die Temperatur des Wannenbodens war aber noch so hoch, dass der Kläger im Bereich der rechten Großzehe am Fußballen eine schwere Verbrennung erlitt, die er aufgrund seiner Empfindungsstörung zunächst nicht wahrnehmen konnte.
Die Vorinstanzen wiesen das auf Schadenersatz gerichtete Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Zunächst verneinte er mangels tauglicher Anspruchsgrundlage die Haftung des Sozialversicherungsträgers. Die Haftung des Betreibers des Kurzentrums hing entscheidend davon ab, ob der Vorfall als „Arbeitsunfall“ zu qualifizieren ist, für den Unfallversicherungsschutz bestand. Denn der Träger der Einrichtung, in der die Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge erfolgt, kann sich bei Vorliegen eines „Arbeitsunfalls“ wie ein Dienstgeber auf das Haftungsprivileg berufen, wonach nur für vorsätzlich zugefügte Schäden gehaftet wird. Der Oberste Gerichtshof differenzierte zwischen Ausübungshandlungen, die in einem Zusammenhang mit medizinischer Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge stehen, und Krankenbehandlungen, für die kein Unfallversicherungsschutz besteht. „Arbeitsunfälle“ in Rehabilitationseinrichtungen müssen daher in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge stehen. Da es sich im Anlassfall um eine typische Rehabilitationsmaßnahme handelte, konnte sich der Zweitbeklagte erfolgreich auf das Haftungsprivileg berufen.