Zum Haftungsprivileg nach dem Forstgesetz
Der Oberster Gerichtshof klärt den Umfang der Haftung bei der Waldbewirtschaftung.
Der Beklagte führte als Forstwirtschaftsmeister in einem Wald im Auftrag des Waldeigentümers Baumschnittarbeiten durch und fällte eine Eiche. Er traf dabei sorgfältige und umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen inklusive der üblichen Absicherung des Gefahrenbereichs. Auch die Wahl der geplanten Fällrichtung war ordnungsgemäß. Er schätzte aber die Schwerpunktlage des Baumes falsch ein. Der Baum fiel daher nicht in die geplante Fallschneise, sondern in die entgegengesetzte Richtung über eine Straße und verursachte außerhalb des Waldes Schäden an der Liegenschaft der Klägerin und an ihrem darauf befindlichen Haus.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz.
In dritter Instanz war zu klären, ob sich der leicht fahrlässig handelnde Beklagte auch dann auf die Bestimmung des § 176 Abs 3 Forstgesetz berufen kann, wenn der Schaden außerhalb des Waldes eintritt. Nach dieser Norm haftet eine an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für den Ersatz eines damit im Zusammenhang entstandenen Schadens nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte das abweisende Urteil des Berufungsgerichts. Nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 176 Abs 3 Forstgesetz ist davon auszugehen, dass dieser Bestimmung alle Fälle zu unterstellen sind, bei denen ein Angehöriger des dort umschriebenen Personenkreises durch positives Tun „bei der Waldbewirtschaftung“ einen Schaden herbeiführt. Auch der hier zu prüfende Fall ist von dieser Regel umfasst, zumal der Beklagte den Schaden im Zuge der Waldbewirtschaftung verursacht hat. Sollten Schäden außerhalb des Waldes von der Privilegierung nicht umfasst sein, hätte dies gerade bei Arbeiten im Grenzbereich des Waldes eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge. Das Haftungsprivileg müsste dann zufällig zur Anwendung kommen, je nachdem, ob der Schaden außerhalb oder innerhalb des Waldes eintritt. Eine solche Differenzierung würde die vom Gesetzgeber beabsichtigte allgemeine Privilegierung von Waldbewirtschaftungsarbeiten deutlich abschwächen und von Zufälligkeiten abhängig machen.