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Zum namensrechtlichen Anspruch auf den Ausdruck „Die Freiheitlichen“

 
 

Die Annahme einer Beeinträchtigung der FPÖ durch den unbefugten Gebrauch ihres Namens durch eine andere Partei ist vertretbar.

Mit zwei Verfügungsanträgen begehrte die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), der neu gegründeten Partei „Die Freiheitlichen in Salzburg (FPS)“ und dem Parteigründer die Bezeichnungen „Freiheitliche Partei“ und/oder „Freiheitliche“ und/oder ähnliche Bezeichnungen zur Benennung, Bewerbung oder Darstellung einer politischen Partei und/oder eines Vereins und/oder einer Wahlpartei zu untersagen.

Die Vorinstanzen gaben beiden Sicherungsanträgen jeweils statt und gingen dabei vom notorischen Erfahrungssatz aus, dass der Begriff „Die Freiheitlichen“ mit der klagenden Partei assoziiert wird und Verkehrsgeltung hat.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentlichen Revisionsrekurse der jeweils Beklagten zurück.

Die Rechtsansicht, dass die FPÖ durch den unbefugten Gebrauch ihres Namens beeinträchtigt werde, weil sie aufgrund der Gründung der neuen Partei zu Unrecht mit fremden Handlungen in Zusammenhang gebracht oder überhaupt der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zur neuen Partei erweckt werde, hält sich im Rahmen der Judikatur und ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Nach der höchstgerichtlichen Vorjudikatur wurde bereits klargestellt, dass die FPÖ mit dem Namensbestandteil „Die Freiheitlichen“ nach der allgemeinen Verkehrsgeltung seit langem gemeint ist und damit das prioritätsältere Recht gegenüber einer anderen Partei mit dem identen Namensbestandteil hat, weshalb sie den mit Verwechslungsgefahr verbundenen Eingriff in ihr Namensrecht untersagen kann.

Zum Volltext im RIS (4 Ob 187/15a)

Zum Volltext im RIS (4 Ob 189/15w)

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-namensrechtlichen-anspruch-auf-den-ausdruck-die-freiheitlichen-2/)

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