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Zum namensrechtlichen Schutz von „KHG“

 
 

Persönlichkeitsschutz ist mit Meinungsäußerungs- und Kunstfreiheit abzuwägen.

Der Kläger war jahrelang Finanzminister der Republik Österreich und sowohl in den Tageszeitungen, als auch in der sogenannten „Regenbogenpresse“ massiv präsent. In manchen Medien wurde und wird der Kläger häufig durch das Kürzel „KHG“ bezeichnet. Nach dem Ende seiner Amtszeit wurden gegen ihn Korruptionsvorwürfe erhoben, die staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zur Folge hatten. Das Thema der Korruptionsermittlung gegen den Kläger ist in den Medien präsent.

Der Zweitbeklagte, der sich seit 2010 mit dem Thema Korruption befasst und darüber in einem Buch und in mehreren Artikeln publizierte, brachte mit dem Erstbeklagten ein an „DKT“ angelehntes Brettspiel mit dem Titel „Korrupte haben Geld“ bzw der dafür gewählten Kurzbezeichnung „KHG“ heraus, um das Thema mehr ins öffentliche Bewusstsein zu rücken. Das Spiel stellt in humorvoll-satirischer Weise 35 Korruptionsfälle der Republik Österreich dar, wobei der Kläger bei einem der Fälle („Schwiegermutter“) namentlich genannt wird.

Der Kläger macht gegen die Verwendung der Initialen „KHG“ namensrechtliche Ansprüche nach § 43 ABGB geltend.

Der Oberste Gerichtshof wies die gegen die Klagsabweisung der Vorinstanzen gerichtete Revision des Klägers zurück.

Auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vertrat der Senat die Ansicht, dass Eingriffe in das Namensrecht des § 43 ABGB mit der Ausübung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gerechtfertigt werden können. Satire ist eine Form des künstlerischen Ausdrucks und der gesellschaftlichen Kommentierung, welche durch die sie charakterisierende Übertreibung und Verzerrung der Realität naturgemäß darauf abzielt zu provozieren und zu bewegen. Deshalb müssen nach Art 10 EMRK alle Eingriffe in das Recht eines Künstlers oder jeder anderen Person, sich auf diesem Weg auszudrücken, mit besonderer Aufmerksamkeit geprüft werden. Es ist anerkannt, dass Personen des öffentlichen Lebens nicht auf die gleiche Weise Anspruch auf einen Schutz ihres Privatlebens erheben können wie der Öffentlichkeit unbekannte Privatpersonen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach den Persönlichkeitsrechten des Klägers das Recht auf die Freiheit der Ausübung der Kunst und der Umstand gegenüber zu stellen sei, dass gegen den Kläger seit Jahren aufgrund eines als begründet angenommenen Tatverdachts wegen Korruption ermittelt wird, sodass im Ergebnis ein unerlaubter Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht des Klägers zu verneinen sei, hält sich jedenfalls im Rahmen der Rechtsprechung.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-namensrechtlichen-schutz-von-khg/)

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