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Zum „rechtlichen Interesse“ im Sinn des § 5 Abs 4 GUG bei einem Antrag eines Journalisten auf Einsicht in das Personenverzeichnis des Grundbuchs zwecks Überprüfung der Wirksamkeit der von der EU verhängten Sanktionen

 
 

Der Presse kann aufgrund der Wahrnehmung öffentlicher Interessen ein rechtliches Interesse auf Information durch Einsicht in das Personenverzeichnis im Sinn des § 5 Abs 4 GUG – unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und Abwägung der dadurch betroffenen Grundrechte – zustehen.

Die gebotene verfassungskonforme Auslegung des Rechtsbegriffs des rechtlichen Interesses in § 5 Abs 2 Satz 2 GUG verlangt, auch den auf Art 10 Abs 1 EMRK beruhenden Informationsanspruch der Presse darunter zu subsumieren. Allerdings erfordert § 5 Abs 4 GUG die Darlegung eines konkreten öffentlichen Interesses an der Informationsbeschaffung. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist von einem derartigen öffentlichen Interesse etwa dann auszugehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganze interessant sind.

Der Antragsteller – ein ORF-Journalist – begehrte Auskunft aus dem Personenverzeichnis des Grundbuchs betreffend Grundstücksnummern und zugehörige Katastralgemeinden der Grundstücke in Österreich zu den von ihm namentlich unter Anschluss der Geburtsdaten genannten Personen. Er begründete dies mit der Öffentlichkeit des Grundbuchs und seinem rechtlichen Interesse daran im Sinn des § 5 Abs 4 GUG. Er sei im Rahmen journalistischer Recherche als „public watchdog“ tätig und dabei zu recherchieren, wie bzw ob die verhängten Sanktionen aufgrund des Kriegs in der Ukraine in Österreich umgesetzt werden und ob es über die sanktionierten Personen hinaus exorbitante russische Vermögenswerte gebe.

Das Erstgericht wies das Einsichtsbegehren mangels rechtlichen Interesses ab, das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs teilweise Folge.

Der OGH trug dem Erstgericht hinsichtlich sechs auf der „Sanktionsliste“ der EU stehender Personen auf, dem Antragsteller Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis des Grundbuchs, insbesondere die Grundstücksnummern und zugehörigen Katastralgemeinden ihrer allfälligen Grundstücke in Österreich mitzuteilen. Hinsichtlich dieser Personen überwiege das Interesse der Presse am Erhalt der begehrten Informationen das Recht auf Datenschutz der im Grundbuch eingetragenen, von den EU-Sanktionen erfassten Personen, zumal es um die für die öffentliche Diskussion wesentliche Kenntnis geht, ob Österreich die Sanktionen (ausreichend) mitträgt.

Hinsichtlich der weiteren genannten Personen, die entweder gar nicht mit Sanktionen belegt wurden oder nur von Staaten außerhalb der Europäischen Union, wurde die Abweisung des Einsichtsantrags bestätigt. Aus welchen Gründen sie als „ähnlich exponiert“ wie die mit Sanktionen der EU belegten Personen anzusehen wären, ließ sich aus dem Antrag nicht ausreichend ableiten. Der Hinweis auf Immobilienbesitz in Österreich reichte dafür nicht. Inwiefern die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften durch österreichische Behörden betreffend diese Personen überhaupt zur Diskussion stehen könnte, war nicht nachvollziehbar. Insoweit fehlte es an der ausreichenden Darlegung eines öffentlichen journalistischen Interesses an der Einsicht ins Personenverzeichnis.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-rechtlichen-interesse-im-sinn-des-%c2%a7-5-abs-4-gug-bei-einem-antrag-eines-journalisten-auf-einsicht-in-das-personenverzeichnis-des-grundbuchs-zwecks-ueberpruefung-der-wirksamke/)

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