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Zum rechtlichen Schicksal des Superädifikats bei späterer Eigentümeridentität von Bauwerks- und Grundeigentum

 
 

Die Antragstellerin begehrte die Hinterlegung eines Kaufvertrags zum Erwerb des Eigentumsrechts an einem in stabiler und massiver Bauweise ausgeführten Superädifikat.

Das Hinterlegungsbegehren war durch alle Instanzen erfolglos, weil durch zwischenzeitig eingetretene Eigentümeridentität von Bauwerks- und Grundeigentum die Sonderrechtsfähigkeit des Superädifikats verloren gegangen war.

Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass es sich bei einem Superädifikat grundsätzlich um ein Bauwerk auf fremdem Grund handeln muss. Das gesetzliche Erfordernis fehlender Belassungsabsicht spricht gegen eine mögliche Dauerspaltung von Grund- und Bauwerkseigentum und spricht für die Rückkehr zur Regel der Eigentümeridentität von Bauwerks- und Grundeigentum, wofür bei in Massivbauweise ausgeführten Gebäuden auch die Verkehrserwartung spricht. Erwirbt daher der Eigentümer eines in stabiler und massiver Bauweise ausgeführten Superädifikats auch die Liegenschaft, auf der dieses errichtet ist, dann verliert das Bauwerk seine rechtliche Selbstständigkeit und wird unselbstständiger Bestandteil (Zuwachs) des Grundstücks.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-rechtlichen-schicksal-des-superaedifikats-bei-spaeterer-eigentuemeridentitaet-von-bauwerks-und-grundeigentum/)

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