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Zum Schutzzweck der Pflicht, Tiere ordnungsgemäß zu beaufsichtigen

 
 

Bei der Haftung nach § 1320 ABGB ist darauf abzustellen, ob sich die „typische Tiergefahr“ verwirklicht hat.

Die 72-jährige Klägerin machte mit dem angeleinten Hund einer Freundin einen Spaziergang auf einer Straße im Ortsgebiet. Als sie sich in der Nähe zum Haus der Beklagten befand, lief deren Hund plötzlich aus der Einfahrt der Liegenschaft, bellte und sprang mit einem Satz auf den von der Klägerin geführten Hund. Dieser sprang darauf mit einem Ruck auf den Hund der Beklagten zu, wodurch die Klägerin zu Sturz kam und sich dabei verletzte. Der Hund der Beklagten befand sich zum Zeitpunkt des Vorfalls unbeaufsichtigt auf einer öffentlichen Straße. Es ist ihm auch schon vor dem Ereignis mehrfach gelungen, die Liegenschaft zu verlassen und in der Siedlung unbeaufsichtigt herumzulaufen.

Die Klägerin begehrt Schadenersatz und machte im Wesentlichen eine nicht ordnungsgemäße Verwahrung des Hundes durch die Beklagte geltend. Dem hielt die Beklagte entgegen, dass sich die Klägerin bewusst für einen Spaziergang mit einem Hund entschieden und sich auf das damit verbundene Risiko eingelassen habe.

Das Berufungsgericht änderte die zum großen Teil stattgebende Entscheidung des Erstgerichts im klagsabweisenden Sinn ab. Die Hundehalterhaftung habe nicht den Zweck, die durch die mangelnde Beherrschung des eigenen Hundes verursachten Verletzungen zu sanktionieren. Für die Beherrschung des geführten Hundes trage allein die Klägerin die Verantwortung; sie sei durch das Verhalten des von ihr geführten Hundes umgerissen worden.

Der Oberste Gerichtshof gab der dagegen erhobenen Revision der Klägerin Folge und stellte das Ersturteil wieder her. Der Senat nahm Bezug auf die bisherige Judikatur und bejahte den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Verwahrpflicht und den der Klage zugrundeliegenden Schäden. Dies ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin durch die schreckhafte Reaktion des von ihr geführten Hundes verletzt wurde. Die ruckartige Reaktion des geführten Hundes war unmittelbare Reaktion auf den „Angriff“ des Hundes der Beklagten. Damit hat sich gerade eine typische Gefahr eines unbeaufsichtigten Tieres verwirklicht, die darin liegt, dass durch das Verhalten des Hundes andere Tiere aufgeschreckt werden und dadurch einen Schaden verursachen.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-schutzzweck-der-pflicht-tiere-ordnungsgemaess-zu-beaufsichtigen/)

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