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Zum Spätrücktritt bei der Lebensversicherung

 
 

Fortsetzung des Verfahrens nach Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des OGH.

Nach der Entscheidung des EuGH vom 19. Dezember, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, betreffend den Spätrücktritt von Lebensversicherungsverträgen wegen mangelhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht gilt:

1. Das einem Versicherungsnehmer wegen fehlerhafter Belehrung gegebenenfalls zustehende unbefristete Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn die Laufzeit des Versicherungsvertrags längst abgelaufen und der Versicherer dem Versicherungsnehmer auch schon den Ablaufwert (die Versicherungssumme) ausbezahlt hat.

2. Bestand der Fehler in der Belehrung über das Rücktrittsrecht darin, dass der Versicherer entgegen der bei Vertragsabschluss geltend österreichischen Rechtslage für die Ausübung des Rücktrittsrechts die Schriftform verlangte, dann stellt dies keine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts dar, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-spaetruecktritt-bei-der-lebensversicherung/)

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