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Zum „Spätrücktritt“ beim Lebensversicherungsvertrag: Aufklärung über Rücktrittsrecht in der Polizze ausreichend

 
 

Die ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht nach § 165a Abs 1 VersVG aF erstmals in der zugestellten Polizze – anstatt vor Abgabe seiner Vertragserklärung – stellt keine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts dar, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.

Die nunmehrige Klägerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn 1. 11. 2007 ab. Die Belehrung über ihr Rücktrittsrecht binnen 30 Tagen ab Zustandekommen des Vertrags erfolgte erstmals in der übermittelten Polizze unter der Überschrift „RÜCKTRITTSRECHTE“. Den von der Versicherungsnehmerin im März 2018 erklärten Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen der im Antrag fehlenden Belehrung über ihr Rücktrittsrecht wies die Beklagte zurück.

Die Vorinstanzen wiesen das auf Rückzahlung der Prämien und Zinsen gerichtete Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen und erachtete den Rücktritt ebenfalls als verspätet. Die Klägerin wurde verspätet und zwar erst mit der Übermittlung der Polizze und damit bei Vertragsabschluss von der Beklagten über ihr gesetzliches Rücktrittsrecht in Kenntnis gesetzt. Die Rücktrittsfrist von 30 Tagen, die mit der Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags beginnt, wurde jedoch nicht verändert. Dass der Versicherungsnehmerin die Überlegungsfrist vor Übersenden der Polizze verkürzt wurde, ist unerheblich. Maßgeblich war nach den unionsrechtlichen Bestimmungen nur, dass die Versicherungsnehmerin – wie hier – eine eindeutige und detaillierte schriftliche Information erhielt, nicht auch, dass sie die Versicherungspolizze auch tatsächlich durchlas.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-spaetruecktritt-beim-lebensversicherungsvertrag-aufklaerung-ueber-ruecktrittsrecht-in-der-polizze-ausreichend/)

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