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Zum Übergangsrecht bei der Schenkung auf den Todesfall

 
 

Stirbt der Erblasser nach dem 31. 12. 2016, dann ist für die Frage der Auswirkungen einer Schenkung auf den Todesfall (ua für die Anrechnung im Pflichtteilsrecht) die (neue) Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 auch dann maßgeblich, wenn der Vertrag über die Schenkung auf den Todesfall vor dem 31. 12. 2016 geschlossen wurde.

In einem Prozess zwischen den klagenden Enkelkindern und der beklagten Tochter der im Jahr 2018 verstorbenen Erblasserin war zu klären, ob auf eine im Jahr 1994 erfolgte Schenkung auf den Todesfall (an den Vater der Kläger) die Rechtslage nach dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) anzuwenden ist.

Mit dem ErbRÄG 2015 hat der Gesetzgeber durch § 603 ABGB ausdrücklich normiert, dass die Schenkung auf den Todesfall auch nach dem Tod des Geschenkgebers als Vertrag anzusehen ist. Der Beschenkte gilt als Gläubiger der Verlassenschaft und nicht mehr als Vermächtnisnehmer. Vorausgesetzt wird, dass sich der Geschenkgeber kein Widerrufsrecht vertraglich vorbehalten hat und der Vertrag als Notariatsakt aufgenommen wurde.

Die für die Anwendbarkeit der mit dem ErbRÄG 2015 geänderten Bestimmungen maßgebliche Übergangsregelung sieht nach § 1503 Abs 7 Z 1 ABGB ein Inkrafttreten mit 1. 1. 2017 vor. Nach § 1503 Abs 7 Z 2 ABGB sind die nach Z 1 mit 1. 1. 2017 in Kraft tretenden Bestimmungen anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31. 12. 2016 verstorben ist, soweit nichts Anderes bestimmt wird. Für den Beginn des zeitlichen Geltungsbereichs bestehen einige Ausnahmen, die gegenüber der Grundregel den Charakter einer lex specialis aufweisen. Die §§ 577 bis 591 und 603 idF ErbRÄG 2015 sind nach § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB auf Schenkungen auf den Todesfall anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2016 errichtet wurden. Für die Gültigkeit der Errichtung letztwilliger Verfügungen sowie einer Schenkung auf den Todesfall ist nach den Gesetzesmaterialien der Zeitpunkt der rechtsgeschäftlichen Handlung nach Z 5 leg cit maßgeblich. Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass es aus Gründen des Vertrauensschutzes für die Gültigkeit auf den Zeitpunkt der Errichtung ankommen muss.

Im Schrifttum ist wegen des dargestellten Widerspruchs zwischen den Übergangsbestimmungen strittig, in welchem Umfang die Bestimmungen des ErbRÄG 2015 bei Ableben des Erblassers nach dem 31. 12. 2016 auch auf vor 2017 errichtete Schenkungen auf den Todesfall anzuwenden sind.

Der Oberste Gerichtshof ist nach eingehender Prüfung zum Ergebnis gekommen, dass sich § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB lediglich auf die Gültigkeitsvoraussetzungen des § 603 ABGB nF bezieht. Die Frage des wirksamen Zustandekommens der Schenkung auf den Todesfall ist damit nach den beim Abschluss des Vertrags in Geltung stehenden Formvorschriften zu beurteilen.

Für die übrigen, materiell-rechtlichen Folgen – etwa Fragen der Anrechnung – ist aber auf den Todeszeitpunkt des Geschenkgebers abzustellen. Im Anlassfall – Tod des Erblassers nach dem 31. 12. 2016, Abschluss des Schenkungsvertrags auf den Todesfall vor dem 31. 12. 2016 – ist damit in Bezug auf die Frage der Anrechnung die Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 anzuwenden.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-uebergangsrecht-bei-der-schenkung-auf-den-todesfall/)

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