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Zum Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach faktischer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft

 
 

Geht ein Ehegatte nach dem Auszug des anderen bei formell aufrechter Ehe eine Lebensgemeinschaft ein, erlischt sein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nicht. Für den Umfang der Unterhaltspflicht sind nicht nur Erwerbseinkünfte des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, sondern auch regelmäßige Ausschüttungen, die er als Begünstigter einer Privatstiftung erhält.

Strittig ist der Unterhaltsanspruch der Ehefrau, die die drei gemeinsamen Kinder betreut und kein eigenes Einkommen hat, nachdem der Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Der Mann bezieht neben Erwerbseinkünften von durchschnittlich rund 6.400 EUR im Monat auch eine jährliche Zuwendung aus einer von seinem Patenonkel gegründeten Privatstiftung; als einem von zahlreichen Begünstigten steht ihm ein (wertgesicherter) Jahresbetrag von mehr als 19.000 EUR zu.

Beide Vorinstanzen gingen übereinstimmend davon aus, dass der Frau auch im Fall einer Lebensgemeinschaft weiterhin der Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann zustünde, weshalb nicht überprüft werden müsse, ob die behauptete Lebensgemeinschaft tatsächlich bestehe. Das Erstgericht meinte, die Ausschüttungen aus der Privatstiftung seien bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei um Zuwendungen handle, die allein dem Ehemann Vorteile verschaffen sollten. Demgegenüber vertrat das Gericht zweiter Instanz die Auffassung, es handle sich nicht um „freiwillige Zuwendungen“ sondern um Einkünfte aufgrund eines Rechtstitels, habe der Mann doch als Begünstigter einen rechtlich gesicherten Anspruch auf die entsprechenden Zahlungen, solange seine Begünstigtenstellung nicht widerrufen werde.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel des Mannes nicht Folge.

Ein geschiedener Ehegatte verliert kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Fall der Wiederverheiratung seinen Unterhaltsanspruch gegen den früheren Ehegatten. Diese Rechtsfolge soll durch das Eingehen einer bloßen Lebensgemeinschaft anstelle einer Eheschließung nicht vereitelt werden können. Eine Übertragung dieser Rechtsgedanken auf den noch verheirateten Unterhaltsberechtigten kommt nicht in Betracht, steht diesem doch die Möglichkeit einer Wiederverheiratung nicht offen und es kann ihm daher auch nicht vorgeworfen werden, die mit einer Wiederverheiratung verbundenen nachteiligen Rechtsfolgen, nämlich den Verlust des bisherigen Unterhaltsanspruchs, umgehen zu wollen. Dass die Frau aufgrund der behaupteten Lebensgemeinschaft einen geringeren Unterhaltsbedarf als vorher hat, kann angesichts der Prozessbehauptungen des Mannes nicht angenommen werden, fallen doch die von ihm erwähnten gelegentlichen Familieneinkäufe insgesamt nicht ins Gewicht.

Auch die regelmäßigen Geldzuflüsse des Mannes aus der Privatstiftung sind bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Zu den als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkünften zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann, wovon grundsätzlich nur solche Einnahmen ausgenommen sind, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen oder die von Familienangehörigen ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden und jederzeit widerruflich sind. Einer dieser Ausnahmefälle liegt aber nicht vor, hat doch der Mann als Begünstigter der Privatstiftung einen Rechtsanspruch auf die regelmäßigen Ausschüttungen, die ihm ohne jede Einschränkung zur freien Verfügung stehen. An solchen Einkünften partizipieren auch die Unterhaltsberechtigten.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-unterhaltsanspruch-des-ehegatten-nach-faktischer-aufloesung-der-ehelichen-gemeinschaft/)

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