Zum Vertretungsumfang eines nach dem TeilschuldverschreibungsG 1874 bestellten Kurators
Die Klägerin erwarb 2006 die von einer Aktiengesellschaft emittierten Anleihen. Der Beklagte ist Vorstandsvorsitzender dieser Gesellschaft, über deren Vermögen 2010 das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet wurde. Das Insolvenzgericht bestellte nach § 1 TeilschuldverschreibungsG 1874 (TSchVG) einen gemeinsamen Kurator in allen Angelegenheiten, die die gemeinsame Rechte der Besitzer der klagsgegenständlichen Teilschuldverschreibung betreffen.
Die Klägerin begehrt als Schadenersatz die Rückzahlung des für die Anleihe investierten Betrags. Sie habe aufgrund der unrichtigen und unvollständigen Marktinformation des Beklagten als Vorstand der Aktiengesellschaft in die Anleihe investiert. Wäre die Klägerin in Kenntnis der wahren Umstände gewesen, hätte sie vom Investment abgesehen. Wegen der vom Beklagten verletzten Schutzgesetze hafte dieser im Außenverhältnis gegenüber der Klägerin nach allgemeinem Deliktsrecht.
Vom Obersten Gerichtshof war zu klären, ob die Klägerin aktiv klagslegitimiert ist oder ob der aufgrund des TSchVG vom Insolvenzgericht bestellte Kurator allfällige Ansprüche der Anleihegläubiger geltend machen müsste. Der Senat verneinte den vom Beklagten auf das Vertretungsmonopol des Kurators gestützten Einwand der fehlenden Aktivlegitimation schon wegen der hohen Individualkomponente des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs, weil dieser vom konkret gefassten bzw hypothetischen Willensentschluss der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Wissen von bestimmten Umständen abhängt. Für einen individuell zu beurteilenden Sachverhalt greift der dem TSchVG zugrundeliegende Bündelungsmechanismus nicht, weil damit die Rechtsposition aller Anleiheinhaber nicht in völlig gleicher Weise berührt wird.