Zum Vorliegen von „Insolvenzindikatoren“ für Sozialversicherungsträger
Dass eine Beitragsschuldnerin, über deren Vermögen rund eineinhalb Jahre zuvor ein – mit Sanierungsplan beendetes – Sanierungsverfahren eröffnet wurde, mit den laufenden Sozialversicherungsbeiträgen zehn Monate hindurch derart in Rückstand gerät, dass sie die Beiträge jeweils erst nach Mahnung, dann aber innerhalb der gesetzten Nachfrist vollständig begleicht, sodass es niemals zu Exekutionsanträgen gegen sie kommt, stellt auch für einen Großgläubiger wie eine Gebietskrankenkasse noch keinen Insolvenzindikator dar.
Der Insolvenzverwalter focht mehrere Beitragszahlungen der Schuldnerin wegen fahrlässiger Unkenntnis der beklagten Gebietskrankenkasse von der im Zeitpunkt dieser Zahlungen bereits objektiv vorliegenden Zahlungsunfähgkeit und Begünstigungsabsicht der Schuldnerin an.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Sie bejahten das Vorliegen ausreichender Insolvenzindikatoren im Hinblick auf das vorangegangene Sanierungsverfahren in Verbindung mit dem Umstand, dass die Schuldnerin zehn Monate lang niemals in der Lage war, die laufenden Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht zu begleichen.
Der Oberste Gerichtshof wies das Klagebegehren ab. Er stellte klar, dass die vorangegangene Insolvenz und die verspäteten Beitragszahlungen auch in Kombination noch keine Nachforschungspflicht der Beklagten auslösten.