Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Zum Wechsel der internationalen Zuständigkeit im Obsorgeverfahren nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen

 
 

Mit einem Wechsel des Aufenthalts geht die internationale Zuständigkeit nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen auf die Behörden des neuen Aufenthaltsstaats, der ebenfalls Vetragsstaat (und nicht zugleich auch Mitgliedstaat der Brüssel IIa-VO) ist, über.

Das Erstgericht entzog der Mutter die Obsorge für das Kind, übertrug diese dem Vater und sprach aus, dass diese Entscheidung sofort wirksam ist.

Das Rekursgericht  hob den Beschluss des Erstgerichts auf und erklärte das diesem Beschluss zugrundeliegende Verfahren für nichtig, weil das Kind und die Mutter nach Australien verzogen seien.

Der Oberste Gerichtshof behob diese Entscheidung und trug eine Verfahrensergänzung auf.

Der Wegfall der Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit nach Verfahrenseinleitung aber noch vor Erlassung einer wirksamen Entscheidung durch Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts durch den Minderjährigen, habe, weil die perpetuatio fori im Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht gelte, rückwirkend die Nichtigkeit einer dennoch gefassten Entscheidung und des diesem zugrundeliegenden Verfahrens zur Folge.

Sei das Verfahren in erster Instanz über die getroffene Maßnahme vor dem Zuständigkeitswechsel aber bereits abgeschlossen gewesen, könne die wirksam gewordenen mit vorläufiger Verbindlichkeit versehene Entscheidung wegen des nachträglichen Wegfalls der internationalen Zuständigkeit im Instanzenzug jedoch nicht mehr überprüft werden.

An die Stelle der Überprüfung einer solchen Entscheidung im Instanzenzug trete die Möglichkeit der Beteiligten, durch geeignete Antragstellung im Staat des nunmehr gewöhnlichen Aufenthalts eine diese ändernde, ersetzende oder aufhebende Maßnahme zu erwirken. Es bedürfe daher konkreter Tatsachenfeststellungen zur Klärung der Frage, ob die Wirksamkeit der Entscheidung erster Instanz zum Zeitpunkt der im Raum stehenden Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Minderjährigen nach Australien bereits eingetreten gewesen sei.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-wechsel-der-internationalen-zustaendigkeit-im-obsorgeverfahren-nach-dem-haager-kinderschutzuebereinkommen/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710