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Zum zivilrechtlichen Schutz von Anrainern vor übermäßigem Straßenbahnlärm

 
 

Eine Straßenbahnanlage im Stadtgebiet ist ungeachtet der fehlenden Parteistellung der Anrainer im Bewilligungsverfahren als behördlich genehmigte Anlage im Sinn des § 364a ABGB zu qualifizieren.

Der Kläger begehrte gegenüber dem beklagten Straßenbahnunternehmen das Gebot, das Bewirken von direktem und sekundärem Luftschall durch die Eisenbahnanlage samt Straßenbahngarnituren in einem Maß zu unterlassen, das ortsunüblich und gesundheitsgefährdend ist und den gesetzlichen Bestimmungen und den Bescheidauflagen der Anlage zuwiderläuft. Er brachte dazu vor allem vor, dass sich die Lärm- und Erschütterungsimmissionen seit der baulichen Veränderung der vor seinem Haus befindlichen Gleisanlage und der Inbetriebnahme einer weiteren Straßenbahnlinie ganz erheblich verstärkt und ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß angenommen hätten.

Die Beklagte berief sich im Wesentlichen darauf, dass es sich um eine behördlich genehmigte Anlage handle und der Kläger dagegen Unterlassungsansprüche nicht erheben könne.

Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen, die das Klagebegehren mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer behördlich genehmigten Anlage abgewiesen hatten, auf. Er begründete dies vor allem damit, dass hier eine „gemeinwichtige Anlage“ vorliegt, deren Auswirkungen die betroffenen Anrainer auch dann zu dulden haben, wenn ihnen im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zugekommen ist. Von der Behörde festgesetzte Grenzwerte sind aber jedenfalls einzuhalten. Ansonsten sind von den Nachbarn nur solche Immissionen hinzunehmen, die für den Betrieb der genehmigten Anlage typisch sind und auch nicht durch zumutbare Vorkehrungen hintangehalten oder verringert werden können. Da diese Fragen – ebenso wie die tatsächliche Lärmintensität – bisher noch nicht geklärt wurden, muss das Erstgericht nach Verfahrensergänzung neuerlich entscheiden.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-zivilrechtlichen-schutz-von-anrainern-vor-uebermaessigem-strassenbahnlaerm/)

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