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Zur Abtretbarkeit von Anfechtungsansprüchen

 
 

Die entgeltliche Abtretung von Anfechtungsansprüchen nach der IO ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie neben dem Anspruch auf Rechtsgestaltung (Unwirksamerklärung des angefochtenen Rechtsgeschäfts) auch einen auf dieser Rechtsgestaltung beruhenden Leistungsanspruch erfasst. Anderes gilt nur dann, wenn die Abtretung rechtsmissbräuchlich oder offenbar insolvenzzweckwidrig erfolgt. Auf die Angemessenheit des Abtretungspreises kommt es dabei nicht an.

Über das Vermögen einer GmbH wurde im Oktober 2016 das Sanierungsverfahren eröffnet, das im Februar 2017 in ein Konkursverfahren abgeändert wurde. Die spätere Schuldnerin war Eigentümerin von drei Liegenschaften, die sie der Beklagten mit Kaufvertrag vom 17. Juli 2015 veräußerte. Der Insolvenzverwalter trat der Klägerin mit Zustimmung des Gläubigerausschusses gegen eine Zahlung von 5.000 EUR alle Ansprüche aus diesem Kaufvertrag ab. In der Folge wurde der Konkurs nach (nur) teilweiser Befriedigung der Masseforderungen aufgehoben.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von 471.745,27 EUR sA, hilfsweise die Aufhebung des Kaufvertrags als nichtig und die Einwilligung der Beklagten in die bücherliche Einverleibung ihres Eigentumsrechts an den drei Liegenschaften (Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises). Der Insolvenzverwalter habe ihr seinen Anfechtungsanspruch zulässigerweise abgetreten. Sie fechte den Kaufvertrag gemäß § 28 Z 3 iVm § 32 IO an; dieser sei vom faktischen Geschäftsführer der Schuldnerin (dem Ehegatten der Beklagten) mit der Absicht, die Insolvenzgläubiger zu benachteiligen und ihm nahestehende Personen zu bereichern, zu einem deutlich zu niedrigen Kaufpreis abgeschlossen worden.

Die Beklagte wendete insbesondere ein, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil Insolvenzanfechtungsansprüche nicht abtretbar seien.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren unter Berufung auf die in Österreich herrschende Lehre mit der Begründung ab, Insolvenzanfechtungsansprüchen könnten generell nicht abgetreten werden.

Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die inhaltliche Prüfung des Anfechtungsanspruchs auf. Er kam nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lehre zum Ergebnis, dass grundsätzlich weder allgemeine zivilrechtliche noch spezifische insolvenzrechtliche Gründe einer Abtretung von Insolvenzanfechtungsansprüchen entgegenstehen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-abtretbarkeit-von-anfechtungsanspruechen/)

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