Zur ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer seltenen Komplikation
Eine Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden ist nur dann erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichwertige und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Bei besonders ängstlichen Patienten kann die Aufklärungspflicht unter gewissen Umständen reduziert sein.
Die Kläger machten gegen den beklagten Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe wegen der Totgeburt ihres Sohnes – dieser verblutete wegen der Ruptur der Vasa praevia zwischen Blasensprung und Notfallssectio – Schadenersatzansprüche wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der Aufklärungspflicht geltend.
Nach den Feststellungen hat der Beklagte bei der Erstklägerin statt der im Mutter-Kind-Pass vorgesehenen drei Ultraschalluntersuchungen sieben Untersuchungen und zusätzlich auch die im Mutter-Kind-Pass nicht vorgesehene CTG-Kontrolle sowie einen Combined-Test mit Messung der Nackenfalte vorgenommen. Die Behandlungen wurden vom Beklagten umfassend dokumentiert. Das eingetretene Risiko der Vasa praevia ist bei einem niedergelassenen Facharzt nur einmal in 125 Berufsjahren zu erwarten. Die Komplikation hätte nur durch eine gezielte, fokussierte Fahndung mit transvaginalem Farbdoppler-Ultraschall entdeckt werden können. Eine solche Untersuchung ist weder im Untersuchungsprogramm zum Mutter-Kind-Pass noch im Rahmen eines Organscreenings vorgesehen. Es gibt dazu keine Leitlinien.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung. Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern. Mangels Indikation für eine Kaiserschnittentbindung muss der Patientin etwa nicht ungefragt erläutert werden, welche Entbindungsmethoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere dieser Methoden spricht, solange der Arzt eine Methode anwendet, die dem medizinischen Standard genügt. Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben. Im vorliegenden Fall gab es keine Hinweise auf die äußerst seltene Komplikation. Die Suche nach einer Vasa praevia mittels vaginalem Farbdoppler-Ultraschall durch den Beklagten war medizinisch nicht indiziert. Das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung durch den Beklagten wurde zu Recht verneint. Dies gilt auch dann, wenn berücksichtig wird, dass die Erstklägerin eine ängstliche bzw besonders besorgte Patientin gewesen sein soll. Gerade dieser Umstand könnte eine extensive Aufklärung nicht stützen. Nach der Rechtsprechung ist die Aufklärung nämlich bei besonders ängstlichen Menschen auf ein Minimum zu beschränken, damit solche Patienten vor psychischen Pressionen bewahrt werden.