Zur Anrechnung der Familienbeihilfe bei gleichen Betreuungsleistungen der Eltern
Der oft von Zufälligkeiten geprägte Umstand, wer von den Eltern die Familienbeihilfe bezieht, soll das Ergebnis ihrer Berücksichtigung beim betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell nicht beeinflussen.
Die Eltern der drei minderjährigen Kinder leben seit Jänner 2018 getrennt. Sie schlossen vor Gericht eine Vereinbarung darüber, dass sich der Hauptaufenthalt der Kinder beim Vater befindet und die Betreuung der Kinder in etwa gleichem Ausmaß erfolgt. Die Familienbeihilfe für die drei Kinder wird seit Juli 2018 an den Vater angewiesen. Der Vater verdient monatlich durchschnittlich knapp 3.000 EUR. Die Mutter bezieht AMS-Leistungen.
Die Kinder machen gegenüber dem (besserverdienenden) Vater ihren Restunterhaltsanspruch geltend.
Der nach der Prozentwertmethode ermittelte (fiktive) Unterhaltsanspruch der Kinder gegenüber beiden Elternteilen ist unstrittig. Im Verfahren war nur zu klären, in welchem Ausmaß die vom Vater bezogenen Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) bei der Ermittlung des Restunterhaltsanspruchs zu berücksichtigen sind.
Der Oberste Gerichtshof knüpfte an die Vorjudikatur an, die er im Anlassfall (Besserverdiener erhält Familienbeihilfe) modifizierend weiterentwickelte. Demnach sind zuerst die fiktiven Unterhaltsleistungen beider Eltern nach der Prozentwertmethode zu ermitteln. Beide Beträge sind um den jeweiligen Anteil an den Transferleistungen (inkl Kinderabsetzbetrag) zu reduzieren, wobei sich der jeweilige Anteil aus dem Verhältnis der fiktiven Unterhaltsleistungen zueinander ergibt. In einem weiteren Schritt ist die Hälfte der Differenz der beiden reduzierten fiktiven Unterhaltsleistungen zu bilden. Dieser Betrag ist um die vom besserverdienenden Vater bezogenen Transferleistungen zu erhöhen. Das Ergebnis ist der Restunterhaltsanspruch.