Zur Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung
Hat der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten zu rechnen und will deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen, trifft ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und Kosten auslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen.
Der Kläger entschloss sich im Juli 2014, einen Sachverständigen, der ein unrichtiges Gutachten in seinem Vorprozess gegen einen Unfallversicherer erstattet haben soll, auf Schadenersatz zu klagen. Sein Rechtsvertreter erstattete am 26. 8. 2014 dem Rechtsschutzversicherer eine Schadensmeldung und erklärte, dass die Verjährung der Klage drohe, diese vor dem 29. 8. 2014 einzubringen sei und entschuldigte sich für die knappe Übermittlung. Der Beklagte lehnte am 28. 8. 2014 die Deckung ab. Der Kläger brachte am 29. 8. 2014 die Klage gegen den Sachverständigen ein.
Der Kläger begehrte daraufhin von der Beklagten Rechtsschutzdeckung für seine Klage gegen den Sachverständigen.
Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren wegen Verstoßes gegen die vereinbarte Anzeigeobliegenheit ab.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Klagebegehren statt. Nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen hat der Kläger die Beklagte unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären. Die Anzeigenobliegenheit besteht erst dann, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung soweit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will. Die Unterrichtung muss spätestens in einem Stadium erfolgen, das dem Versicherer noch die Prüfung der Eintrittspflicht und die Abstimmung von Maßnahmen erlaubt.
Zwar hatte sich der Kläger bereits Ende Juli 2014 zur Klagsführung gegen den Sachverständigen entschlossen, dass er jedoch erst am 26. 8. 2014 Rechtsschutzdeckung für die einzubringende Klage begehrte, ist ihm nicht als Obliegenheitsverletzung anzulasten. Die Prüfung der Deckungsanfrage bestand aus der Beurteilung der vorgelegten Gutachten und einer kurzen Mahnklage. Die Unterrichtung durch den Kläger war so rechtzeitig, dass der Rechtsschutzversicherer noch ausreichend Zeit hatte, um die Erfolgsaussichten der Prozessführung vor Klagseinbringung abzuklären.