Zur Aufnahme von Forderungen aus Großbetragssparbüchern in das im Verlassenschaftsverfahren errichtete Inventar
Der Oberste Gerichtshof stellt klar, dass es für die Einbeziehung eines Großbetragssparbuchs in das Inventar ausreichen kann, wenn das Sparbuch nach den bankrechtlichen Vorschriften auf den Erblasser identifiziert gewesen ist.
Die Vorinstanzen ordneten die Einbeziehung eines auf den Erblasser identifizierten Großbetragssparbuchs in das Inventar an und wiesen den Antrag einer erbantrittserklärten Tochter, in deren Händen sich das Sparbuch befunden hatte, auf Ausscheidung der Forderung ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung: Die (im Zeitpunkt des Todes noch vorhandene) Identifizierung des Erblassers beim Bankinstitut ist ein ebenso starkes Indiz für seine Berechtigung in Bezug auf eine Spareinlage wie in sonstigen Fällen sein Besitz. Auf den Besitz der Sparurkunde kommt es in diesem Fall nicht an. Der Tochter wäre daher der urkundliche Nachweis oblegen, dass ihr die im Sparbuch verbriefte Forderung vom Erblasser wirksam übertragen wurde. Da ihr dieser Nachweis nicht gelungen ist, war die Forderung in das Inventar aufzunehmen.