Zur Aufwertung der Enteignungsentschädigung als Inflationsausgleich
Eine Aufwertung des Entschädigungsbetrags zur Abgeltung der während des Gerichtsverfahrens eingetretenen Geldentwertung kommt im Fall einer Enteignung nur durch Begründung einer Zwangsservitut zugunsten des Enteignungswerbers, also ohne Entzug des Eigentums, nicht in Betracht.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer in Wien gelegenen Liegenschaft samt darauf errichtetem Wohnhaus. Im Zuge der Verlängerung der U-Bahn-Linie U2 wurden Teile seiner Liegenschaft durch zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit (unter anderem) zur Duldung der Errichtung wie auch des Bestands und der Benützung einer rund 14 Meter unter der Oberfläche verlaufenden U-Bahn-Tunnelröhre enteignet.
Die Vorinstanzen sprachen dem Antragsteller die ihm gebührende Enteignungsentschädigung antragsgemäß aufgewertet um die während der dreijährigen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretene Inflation (6,1 %) zu.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin insofern Folge, als er sie zur Leistung der Enteignungsentschädigung ohne eine solche Aufwertung verpflichtete. Er stellte klar, dass nach der Rechtsprechung kein Anlass für den Ausgleich des während des Gerichtsverfahrens zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung eingetretenen Geldwertverlusts besteht, solange der Enteignete noch den Nutzen aus der enteigneten Sache ziehen kann. Im Hinblick darauf lagen hier die Voraussetzungen für eine Aufwertung des Entschädigungsbetrags von vornherein nicht vor, weil dem Antragsteller das Eigentum an seiner Liegenschaft nicht entzogen wurde und er deshalb ungeachtet der zwangsweisen Servitutsbegründung und der bereits erfolgten Bauarbeiten unter seinem Grundstück niemals an einer Nutzung gehindert war. Ob im Fall einer „echten“ Enteignung ausgehend von der hier vorliegenden, verhältnismäßig geringfügigen Geldentwertung eine Aufwertung geboten wäre, konnte offen bleiben.