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Zur Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gerichtskommissär

 
 

In den Nachlass fallen alle Sparguthaben, die dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zustanden. Der Besitz der Sparurkunde hat nur Indizfunktion, ist aber nicht notwendige Bedingung für die Aufnahme in das Inventar. Die Bank hat daher dem Gerichtskommissär über ein auf den Erblasser als Kunden identifiziertes Großbetragssparbuch Auskunft zu erteilen, auch wenn die Sparurkunde nicht auffindbar ist.

In einem Verlassenschaftsverfahren hatte die Bank dem Gerichtskommissär zwar bekannt gegeben, dass sich die Erblasserin zu einem Sparkonto mit einem Einlagestand von 15.000 EUR „oder größer“ identifiziert gehabt habe, jedoch die Auskunft über Kontonummer und Kontostand zum Todestag verweigert. Die Sparurkunde wurde in der Verlassenschaft nicht aufgefunden.

Das Erstgericht trug der Bank die Erteilung der verweigerten Auskunft auf. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.

Der Oberste Gerichtshof billigte die Entscheidung des Rekursgerichts und wies den von der Bank erstatteten außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er verwies auf einschlägige Vorjudikatur anhand deren er klarstellte, dass die Bezeichnung eines Sparbuchs auf den Namen des Erblassers oder dessen Identifikation als Kunde (auch) bei Großbetragssparbüchern einen konkreten Anhaltspunkt dafür bietet, dass ein Sparguthaben zum Nachlass gehört. Da im gegenständlichen Fall die Erblasserin als Kundin identifiziert ist und es keine Hinweise auf eine Zession ihrer Forderung gegen die Bank gibt, ist die Bank zur Auskunft verpflichtet, auch wenn sich die Sparurkunde zuletzt nicht mehr im Besitz der Erblasserin befunden haben sollte.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-auskunftspflicht-der-bank-gegenueber-dem-gerichtskommissaer/)

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