Zur Behandlung eines nachträglich hervorgekommenen Steuerguthabens beim sogenannten „Pflegeregress“
Die Gutschrift aus einer Arbeitnehmerveranlagung ist dem zu Lebzeiten erzielten Einkommen eines Verstorbenen zuzurechnen und unterliegt nicht dem Verbot des Pflegeregresses. Bei zeitlicher Kongruenz wird es von der gesetzlichen Legalzession zugunsten des Sozialhilfeträgers erfasst. Der übergegangene Anteil fällt nicht in den Nachlass.
Die Erblasserin hatte die letzten Jahre ihres Lebens in einem Pflegeheim verbracht. Im Verlassenschaftsverfahren meldeten der Neffe die von ihm bezahlten Todesfall- und Bestattungskosten und der Kärntner Sozialhilfeträger die Kosten der stationären Pflege und Betreuung der Erblasserin von rund 87.000 EUR an. Der Neffe wurde zur Übernahme des Verlassenschaftsvermögens von rund 540 EUR ermächtigt. In der Folge gab der Neffe dem Verlassenschaftsgericht bekannt, dass ein Einkommenssteuerguthaben von knapp 14.000 EUR hervorgekommen sei und beantragte die Durchführung einer „Nachtragsabhandlung“.
Das Erstgericht überließ das Steuerguthaben dem Sozialhilfeträger gegen Rückerstattung der vom Neffen bezahlten Todesfall- und Bestattungskosten an Zahlungs statt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Neffen nicht Folge. Es vertrat die Ansicht, dass Gutschriften aus einer Arbeitnehmerveranlagung als Einkommen für die betreffenden Jahre anzusehen seien und daher nicht dem Verbot des Pflegeregresses unterlägen.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht und stellte zunächst klar, dass das nachträglich hervorgekommene Einkommensteuerguthaben nicht als Vermögen, sondern als Teil des zu Lebzeiten erzielten Einkommens der Erblasserin zu qualifizieren ist. Für die Beurteilung des Anspruchs des Sozialhilfeträgers ist aber von besonderer Bedeutung, dass die gesetzlich angeordnete Legalzession, wonach der Anspruch des Pflegebedürftigen auf Rente bzw Pension bis höchstens 80 % auf den Sozialhilfeträger übergeht, auch das Steuerguthaben erfassen würde, sofern es aus der Berichtigung der für den maßgeblichen Zeitraum ursprünglich errechneten Steuerbelastung resultiert (zeitliche Kongruenz). Sollte dies zutreffen, würde jedoch der Anspruch auf diesen Anteil des Guthabens nicht in den Nachlass fallen. Da eine Verfahrensergänzung notwendig war, wurden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.