Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Zur Berücksichtigung werterhöhender Investitionen und für ein Kind eingegangener Schulden bei der nachehelichen Vermögensaufteilung

 
 

Stand von Anfang an fest, dass das Eigentum an einer Liegenschaft, auf der die Ehegatten gemeinsam wohnten, der Frau von ihren Eltern übertragen werden wird, und fand eine solche Eigentumsübertragung während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft tatsächlich statt, ist die von den Ehegatten während der Gemeinschaft bewirkte Wertsteigerung bei der Aufteilung des Ehevermögens zu berücksichtigen.

Begründet ein Ehegatte während der ehelichen Gemeinschaft Schulden (Kreditverbindlichkeiten), um einem gemeinsamen Kind die Ausübung des Reitsports zu ermöglichen, sind diese Schulden insoweit in die Vermögensaufteilung einzubeziehen, als sie einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.

Die Eltern der Frau gestatteten den Ehegatten auf ihrer Liegenschaft einen Zubau zu errichten und dort zu wohnen, wobei von Anfang an feststand, dass die Frau später einmal Alleineigentümerin der Liegenschaft werden solle. Nachdem die Ehegatten die Baumaßnahmen fast fertig gestellt hatten, übertrugen die Eltern der Frau das Alleineigentum an der Liegenschaft. Einige Jahre später wurde die eheliche Gemeinschaft beendet.

Drei Jahre vor der Trennung begann der Mann mit dem Erwerb von Reitpferden für die gemeinsame Tochter, die den Reitsport im Rahmen eines Schulsportmodells ausübt. Nachdem sich ein um 55.000 EUR erworbenes Pferd kurz nach dem Erwerb den Fuß gebrochen hatte, wurden nach und nach insgesamt sechs Pferde gekauft und wieder durch andere ersetzt. Der Frau waren weder die Kaufpreise noch die Tatsache der Kreditfinanzierung bekannt; sie wäre mit Kaufpreisen von 55.000 EUR oder mehr für ein Pferd nicht einverstanden gewesen. Zum Zeitpunkt der Trennung bestand ein Kreditsaldo von mehr als 100.000 EUR.

Die Vorinstanzen vertraten zur Wertsteigerung der Liegenschaft durch die Investitionen der Ehegatten die Auffassung, dass nur jener Teil bei der Aufteilung berücksichtigt werden könne, der nach dem Eigentumserwerb durch die Frau eingetreten ist. Soweit der Mann vor diesem Zeitpunkt zu Wertsteigerungen beigetragen habe, müsse er allfällige Ansprüche in einem eigenen Zivilprozess – entweder gegen die Eltern der Frau als Leistungsempfänger oder gegen diese selbst als nunmehrige Liegenschaftseigentümerin – richten. Die Schulden des Mannes aus dem Kredit seien bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen, weil die Pferde von keinem der Ehegatten verwendet worden und daher kein eheliches Gebrauchsvermögen gewesen seien.

In beiden Punkten war der Oberste Gerichtshof anderer Ansicht: Nachdem von Anfang an feststand, dass die Frau Alleineigentümerin der Liegenschaft ihrer Eltern werden sollte, entspricht es dem Zweck der aufteilungsrechtlichen Vorschriften, den vermögensrechtlichen Ausgleich im Ergebnis nicht anders vorzunehmen als im Falle von Investitionen in eine einem (oder beiden) Ehegatten gehörende Liegenschaft, sofern die (schon zum Investitionszeitpunkt beabsichtigte) Eigentumsübertragung an einen Ehegatten während der ehelichen Gemeinschaft auch tatsächlich erfolgt ist.

Zu den Kreditschulden des Mannes wurde darauf verwiesen, dass bei der Aufteilung nicht nur jene Schulden in Anschlag zu bringen sind, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen. Darüber hinaus ist auch auf solche Schulden Bedacht zu nehmen, die allgemein mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen. Zum ehelichen Lebensaufwand gehören auch Anschaffungen, die ausschließlich einem gemeinsamen Kind zugute kommen. Es entspricht aber der Billigkeit, mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängende Schulden nur in jener Höhe anzunehmen, die sich ergeben hätte, wenn Pferde in einer Preisklasse angeschafft worden wären, die für die Bedürfnisse der Tochter unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten als Reiterin ausreichend war. Den darüber hinausgehenden Aufwand hat der Vater allein zu tragen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-beruecksichtigung-werterhoehender-investitionen-und-fuer-ein-kind-eingegangener-schulden-bei-der-nachehelichen-vermoegensaufteilung/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710