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Zur Bindung der Zivilgerichte an Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte

 
 

Die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist kein den Eintritt der Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel, sodass von einer Bindung der Zivilgerichte an ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis auszugehen ist, auch wenn dagegen eine außerordentliche Revision erhoben wurde.

Den Gegenstand des Zivilprozesses bildeten aus dem Nachbarrecht abgeleitete Unterlassungs-  und Beseitigungsansprüche der Klägerin, die sie damit begründete, dass die Beklagte die von ihr errichtete Teichanlage nicht entsprechend dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgenommen habe.

Mit Bescheid vom 22. 1. 2013 stellte die Wasserrechtsbehörde fest, dass die von der beklagten Partei errichtete Teichanlage mit der ursprünglich erteilten Bewilligung übereinstimmt und genehmigte die Anlage in ihrer tatsächlichen Ausführung. Das Landesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Berufung der Klägerin als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen seine Endscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision stand bei Schluss der Verhandlung in erster Instanz noch aus.

Das Berufungsgericht ging von einer bei Schluss der Verhandlung erster Instanz in seiner tatsächlichen Ausführung rechtskräftig genehmigten Wasserbenutzungsanlage aus, sodass der Klägerin keine nachbarrechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche zustünden.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge. Der Gesetzgeber hat sich in der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bei Einführung der Revision gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte zwar am Modell der Zivilprozessordnung orientiert, jedoch die darin enthaltene Bestimmung, wonach die Erhebung einer außerordentlichen Revision den Eintritt der Rechtskraft hemmt, nicht übernommen. Daher ist von der Bindung der Zivilgerichte an ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis auszugehen, auch wenn dagegen eine außerordentliche Revision erhoben wurde.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-bindung-der-zivilgerichte-an-erkenntnisse-der-verwaltungsgerichte/)

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