Zur Durchsetzung des Einbaus von intelligenten Messgeräten (Smart Meter)
Die Weigerung des Netzkunden, einen Smart Meter einbauen zu lassen, rechtfertigt nicht die (Drohung mit der) Stromabschaltung durch den Netzbetreiber.
Die Antragsgegnerin ist als Stromnetzbetreiberin verpflichtet, die analogen Stromzähler durch Smart Meter zu ersetzen. Der Antragsteller, der über einen aufrechten Netzzugangsvertrag mit der Antragsgegnerin verfügt, hat deren mehrfachen Aufforderungen, ihr zu diesem Zweck den Zugang zu den auf seiner Liegenschaft vorhandenen Stromzählern zu gewähren, nicht entsprochen. In ihrer „letztmaligen Aufforderung zum Zählertausch“ drohte ihm die Antragsgegnerin daraufhin an, seine Anlage vom Verteilnetz zu trennen, wenn er ihr weiterhin nicht die Möglichkeit gebe, einen Smart Meter einzubauen.
Das Erstgericht wies den Provisorialantrag, der Antragsgegnerin die Stromabschaltung und deren Androhung zu untersagen. ab. Das Rekursgericht erließ hingegen die beantragte einstweilige Verfügung.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin nicht Folge. Er bejahte die Zulässigkeit des Rechtswegs für den Provisorialantrag und stellte klar, dass die Antragsgegnerin auch nach ihren AGB nicht berechtigt ist, ihr Recht auf Einbau eines Smart Meter durch Androhung der Stromabschaltung im Wege der Selbsthilfe durchzusetzen, statt gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.