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Zur Einschreitervollmacht einer RA-GmbH im Grundbuchsverfahren

 
 

Insbesondere beim Einschreiten „zum Nachteil“ des Antragstellers.

Die Möglichkeit des Rechtsanwalts zur Berufung auf die erteilte Vollmacht gilt sinngemäß auch für das Grundbuchsverfahren, und zwar auch dann, wenn es sich beim Vertreter um eine RA-Partnerschaft oder um eine RA-GmbH handelt. Dabei gilt die analoge Anwendung des § 30 Abs 2 ZPO auch auf das Vertretungsverhältnis zwischen RA-Partnerschaft bzw RA-GmbH einerseits und dem diese vertretenden Rechtsanwalt. Es kann sich daher auch eine RA-GmbH in Grundbuchsverfahren grundsätzlich auf § 30 Abs 2 ZPO berufen, und zwar – vom Fall begründeter Zweifel abgesehen – ohne dabei die organschaftlichen Vertreter benennen und ohne für diese einen schriftlichen Vollmachtsnachweis vorlegen zu müssen.

Die auch in Grundbuchssachen und speziell für eine RA-GmbH mögliche Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung im Sinne des § 30 Abs 2 ZPO befreit den Einschreiter aber nicht von der Verpflichtung, seine besondere Vollmacht im Sinne des § 77 Abs 1 GBG darzutun, also zumindest auf diese hinzuweisen, wenn er im konkreten Fall mit einer allgemeinen Bevollmächtigung nicht das Auslangen findet, weil eine Eintragung zum Nachteil des Antragstellers verlangt wird.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-einschreitervollmacht-einer-ra-gmbh-im-grundbuchsverfahren/)

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