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Zur Entnahme von Aktenbestandteilen durch die Staatsanwaltschaft

 
 

Kein Verstoß gegen die Waffengleichheit.                                                   .

In einem Verfahren mit großem Öffentlichkeitsinteresse stieß die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Entnahme von Aktenbestandteilen aus den Ermittlungsakten auf Kritik.

Zu Unrecht – stellte der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung über einen Erneuerungsantrag klar:

Indem der Antragsteller nicht nachvollziehbar machte, weshalb er – unter Berücksichtigung der Gesamtheit des in Rede stehenden Strafverfahrens – in einem Ermittlungsverfahren durch die Rückgabe klassifizierter Dokumente in seinen durch Art 6 MRK garantierten Verteidigungsrechten verletzt worden sein soll, legte er die Opfereigenschaft nicht deutlich und bestimmt dar. Warum der Erneuerungswerber ungeachtet der Möglichkeit, in einem (allfälligen) Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Beischaffung der zurückgestellten Aktenteile und Einsicht in dieselben zu begehren, Opfer im Sinn des Art 34 MRK sei, erklärte der Antrag nicht.

Im Übrigen legte der Antrag nicht dar, worin eine Verletzung der Waffengleichheit gelegen sein könnte, zumal der Staatsanwaltschaft die von ihr entnommenen Unterlagen ebenfalls nicht zur (weiteren) Verfügung standen, aus welchem Grund eine sinnvolle Verteidigung verunmöglicht worden wäre oder welcher nachteilige Einfluss auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung erfolgt sein sollte.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-entnahme-von-aktenbestandteilen-durch-die-staatsanwaltschaft/)

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