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Zur Erhaltung eines Servitutsweges, der eine Wohnungseigentumsanlage mit dem öffentlichen Wegenetz verbindet

 
 

Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft, über die ein Dienstbarkeitsweg zur Liegenschaft mit dem Appartementhaus der beklagten Eigentümergemeinschaft verläuft.

Der Kläger begehrt von der beklagten Eigentümergemeinschaft den anteiligen Ersatz für am Dienstbarkeitsweg durchgeführte Sanierungsarbeiten sowie die Kosten für die Räumung von auf seinem Grundstück ohne seine Zustimmung von der Eigentümergemeinschaft abgelagertem Schnee.

Die Eigentümergemeinschaft wandte ein, dass die Klage nicht gegen sie, sondern gegen die einzelnen Wohnungseigentümer zu richten sei.

Der Oberste Gerichtshof erkannte die Eigentümergemeinschaft als die „richtige“ Beklagte. Bei der Bewirtschaftung bzw Erhaltung eines als Verbindung zum öffentlichen Wegenetz dienenden Servitutswegs handelt es sich um eine Angelegenheit, die in die Verwaltung der Liegenschaft, gleich jener der Verwaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft fällt, weil erst dadurch die Liegenschaft selbst für Wohnzwecke benutzbar wird. In diesem Umfang kann daher die (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft wegen des Vorliegens einer Angelegenheit der Verwaltung im Sinne des § 18 Abs 1 WEG 2002 auch in Anspruch genommen und geklagt werden.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-erhaltung-eines-servitutsweges-der-eine-wohnungseigentumsanlage-mit-dem-oeffentlichen-wegenetz-verbindet/)

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