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Zur Erhaltungspflicht für die Hausbrieffachanlage

 
 

Der Vermieter (Hauseigentümer) ist zur Erhaltung der Hausbrieffachanlage verpflichtet.

Die Tür des Brieffaches, das der vom Antragsteller gemieteten Wohnung zugeordnet ist, war zu einem Spalt von etwa 2 cm aufgebogen worden. Der Antragsteller (Mieter) begehrte vom Antragsgegner (Vermieter) den Austausch der Brieffachtür.

Im Streit um die Erhaltungspflicht für die Hausbrieffachanlage war der Mieter erfolgreich:

Die für Gebäude mit mehr als vier Abgabestellen, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden, vorgeschriebene Hausbrieffachanlage ist nach Beschaffenheit und Verwendungszweck eine mehrfunktionale Gemeinschaftsanlage, mit der jedem Empfänger des Hauses eine postdiensttaugliche Abgabestelle zur Verfügung gestellt werden soll. Nur zu diesem Zweck sind die einzelnen Brieffächer jeweils einer Abgabestelle im Gebäude zuzuordnen und mit der Türnummer oder sonstigen eindeutigen alphanumerischen Bezeichnung der betreffenden Abgabestelle zu versehen. Ein Mieter ist daher weder über die Hausbrieffachanlage als solche verfügungsberechtigt noch steht ihm ein Anspruch auf ein ganz bestimmtes Hausbrieffach zu. Bei dieser Sachlage ist die Hausbrieffachanlage samt den einzelnen Brieffächern funktional als allgemeiner Teil und unverzichtbare Gemeinschaftsanlage zu werten, die in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-erhaltungspflicht-fuer-die-hausbrieffachanlage/)

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