Zur Ersitzung eines Baderechts
Zugunsten landwirtschaftlich genutzter Grundstücke kann das Recht, in einem angrenzenden Privatgewässer (Badesee) zu baden, nicht ersessen werden.
Nachdem die klagende Partei einen Badesee in Kärnten erworben hatte, erklärte sie gegenüber den Seeanrainern, das Baden im See nur mehr gegen Zahlung eines jährlichen Entgelts (360 EUR pro Familie) zu gestatten. Der Beklagte, dessen Vorfahren sich schon seit Jahrzehnten nach der landwirtschaftlichen Arbeit im See gewaschen und diesen später auch zum Baden und Schwimmen benützt hatten, verweigerte jegliche Zahlung und berief sich darauf, dass zugunsten seiner an den See angrenzenden (landwirtschaftlich genutzten) Grundstücke die Dienstbarkeit des Baderechts ersessen worden sei.
Die Gerichte erster und zweiter Instanz wiesen das Klagebegehren ab, mit dem unter anderem die Feststellung begehrt worden war, dass dem Beklagten kein Baderecht zustehe.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Feststellungsbegehren hingegen statt. Er bezog sich dabei insbesondere auf eine Entscheidung aus den 1960er Jahren. Dort hatte er bereits ausgesprochen, dass die Ersitzung einer Dienstbarkeit voraussetzt, dass die in Anspruch genommene Nutzung einen Vorteil für die widmungsgemäße Nutzung und Bewirtschaftung des eigenen Grundstücks mit sich bringt; bei einem landwirtschaftlich genutzten Grundstücke stelle das Baden im See aber nur eine persönliche Annehmlichkeit, nicht aber eine Erleichterung der Bewirtschaftung dar. An diesen Grundsätzen wurde nun festgehalten, zumal sich der Beklagte auch nicht auf eine vorteilhaftere Nutzung des Wohnbereichs der Gesamtliegenschaft, der sich allerdings in erheblicher Entfernung vom See befindet, berufen hatte.
Damit ist es dem Beklagten verboten, unentgeltlich im See zu baden oder anderen Personen die Möglichkeit einzuräumen, von seinen Grundstücken in den See zu gelangen.