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Zur Finanzierung von Anlegerprozessen durch einen Prozessfinanzierer

 
 

Auf die (angebliche) Nichtigkeit einer Prozessfinanzierungsvereinbarung aufgrund § 879 Abs 2 Z 2 ABGB kann sich der Prozessgegner nicht erfolgreich berufen.

Zum einen schlossen der VKI, eine Wiener Rechtsanwälte-GmbH, eine Prozessfinanzierungsgesellschaft und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Zusammenhang mit (angeblichen) Fehlberatungen des beklagten Wertpapierdienstleistungsunternehmens betreffend Immofinanz/Immoeast eine Prozessfinanzierungs-Rahmenvereinbarung; zum anderen kam es zu einer Abtretungsvereinbarung sowie zu einer „VKI-Rahmenvereinbarung Sammelklage“ zwischen zahlreichen Anleger (als Zedenten) und dem VKI (als Zessionar).

Die Vorinstanzen bejahten (in einem Musterverfahren) die Aktivlegitimation des VKI hinsichtlich des (von ihm geltend gemachten) Anspruchs einer bestimmten Anlegerin.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen.

Er führte aus, dass § 879 Abs 2 Z 2 ABGB dem Mandantenschutz und der Standesehre diene, nicht aber dem Schutz des Prozessgegners. Dies zeige der vorliegende Sachverhalt geradezu exemplarisch, hätte die Anlegerin doch ihre Ansprüche gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht geltend gemacht, hätte sie nicht die Möglichkeit gehabt, an der gegenständlichen Sammelklage teilzunehmen; in diesem Fall wären ihre Ansprüche zwischenzeitig jedoch (möglicherweise) bereits verjährt. Selbst wenn man daher die Anwendbarkeit des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB auf die  Prozessfinanzierungs-Rahmenvereinbarung unterstelle, wäre lediglich die Vereinbarung des Erfolgshonorars, nicht aber auch die Abtretung nichtig; die bloße Abtretung des Anspruchs der Anlegerin führe ja – wie gezeigt – nicht zu deren Schlechterstellung, sondern – wegen der erfolgten Geltendmachung im Prozess – zu deren Besserstellung.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-finanzierung-von-anlegerprozessen-durch-einen-prozessfinanzierer-2/)

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