Zur Frage der Wiederaufnahme nach diversioneller Verfahrensbeendigung
Ein LKW-Lenker stand im Verdacht, durch überhöhte Fahrgeschwindigkeit einen Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden PKW verschuldet und so dessen Insassen verletzt zu haben. Deswegen wurde gegen ihn bei einem Bezirksgericht ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung geführt.
Im Zug des Verfahrens wurde dem Beschuldigten unter Information über seine Rechtsstellung (§ 90j StPO) eine diversionelle Beendigung gemäß §§ 90b und 90c StPO (Verfahrenseinstellung nach Zahlung eines Geldbetrages) vorgeschlagen. Durch die Information wurde der Beschuldigte von der Freiwilligkeit seiner Mitwirkung an der diversionellen Verfahrensbeendigung verständigt. Der Beschuldigte erklärte sich einverstanden. Das Strafverfahren wurde demgemäß nach Begleichung des Geldbetrages eingestellt.
In einem nachfolgenden zivilgerichtlichen Verfahren erstattete ein Sachverständiger ein Gutachten, aus dem sich ergab, dass es zum Verkehrsunfall auch dann gekommen wäre, wenn der LKW-Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eingehalten hätte, und dass durch die überhöhte Fahrgeschwindigkeit keine wesentliche Änderung hinsichtlich der Beschädigungen und Verletzungen eingetreten sei.
Hierauf stellte der LKW-Lenker den – im Gesetz für solche Fälle nicht vorgesehenen – Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Der Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes abgewiesen. Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde des LKW-Lenkers gab das Landesgericht Folge. Es bewilligte „in Analogie zu § 353 StPO“ die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und hob „in analoger Anwendung des § 358 erster Satz StPO“ den Beschluss des Bezirksgerichtes auf Einstellung des Strafverfahrens auf.
Das Landesgericht erachtete die analoge Anwendung der Wiederaufnahmebestimmungen für zulässig, indem es darin, dass im Gesetz die Wiederaufnahme eines diversionell beendeten Strafverfahrens zu Gunsten des Beschuldigten nicht vorgesehen ist, eine planwidrige Gesetzeslücke erblickte.
Gegen die Entscheidung des Landesgerichtes erhob der Generalprokurator Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.
Der Oberste Gerichtshof gab dieser Beschwerde Folge und stellte die Gesetzwidrigkeit des Beschlusses des Landesgerichtes fest.
In der Begründung seiner Entscheidung ging der Oberste Gerichtshof (in Übereinstimmung mit wissenschaftlicher Literatur) auf die vom Gesetzgeber gestaltete Rechtslage ein. Eine Wiederaufnahme zu Gunsten des Beschuldigten nach diversioneller Verfahrensbeendigung wurde im Gesetz gezielt nicht vorgesehen. Daher besteht hier keine planwidrige Lücke des Gesetzes – was entscheidend ist – und demgemäß für die vom Landesgericht vorgenommene „Lückenschließung durch Analogie“ keine Grundlage.
Bereits im Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz zur Strafprozessnovelle 1999 („Diversion“) wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass eine „Wiederaufnahme zu Gunsten des Verdächtigen“ im Sinne des § 353 StPO nicht vorgesehen ist und eine analoge Anwendung dieser Bestimmung ausscheidet.